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teu und Landes-Angehorigen, nicht allein best-gemeint kund machen, sonder glich eine getreueund geflissene Folgleiftung nachdrucksam ansin-nen; deßnahen sowohl an Unsere zu den Münz-Geschäften eigms verordnete geliebte Mitrathe,als auch an Unsere Ober- und Lanvögte derHoch - Obrigkeitliche Auftrag geschiehet, einegenaue Aufsicht, und geflissene Handhabe alis-zuüben, und Wir Utls einer pflichtmäßigen Be-folgung Unsere- Befehls versehen ; damit jeder-mann vor Schaden, Verantwortung und Stra-sse sich verhüte.
Geben Montags den i;ten May 1786.
Canzley der Stadt Zürich.