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äusseren der Häuser entstehet, längstens in Zeitvon drey Tagen ab den Gassen oder öffentlichenPläzerr wegzuschaffen, bey Haupt, Gebäudenaber solle die Veranstaltung getroffen werden,das; von dem Tag an, da Abraum hingelegtwird , je zu 14- Ta;en um der Platz gesäuberetwerde, es wäre dann Sach, daß in Unmög-lichkeit dieses zu thun, der Bauende dem jewei-ligen Herren Bauherr davon Anzeige gethan,und ihme von selbigem nach erfundener Be-gründniß ein längerer Teuwu bewilliget wordenwäre ; im klebrigen aber solle es in Ansehungder übrigen bey diesem Punkt in dein Hoch-obrigkeitl. Mandat angejmneten kr^mionenbey Grabung der Fundamenten und s. f. seinVerbleiben haben, alles bey z Pfund Büß. Da
ist berichtet worden, daß zuwieder der Hoch-obrigkeitlichen Verordnung, vermöge welche dieLichterbänke, auf welche Blumengefchirr oderandere Sachen gestellt werden wollen, mit ei-sernen Geländern verwahrt werden sollen, nurganz schwache, von dünnem Holz, gleich Scheymoder Latten dergleichen vorgemacht, und um ih-nen das Ansehen von Eisen zu geben, schwarzangestrichen worden, so wird die genaueste Be-folgung des wörtlichen Fnnhalts dieseres Arti-knls von neuem alles Ernsts eingeschärft, unddenen Herren Verordneten aufgetragen, hieraufein wachsames Aufsehen zu haben, zu welchemEnd dieselben gänzlich begwaltiget sind, nachGutbefinden die erforderlichen Augenscheine ein-nehmen zu lassen , und sodann die Fehlbar-er-findenden ohne Ansehen der Person, mit der indem Gesatz bestimmten Büß von 5 Pfund zubelegen; Endlichen und