Band 
Sechster Band.
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373
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I.

Es soll niemand von den hiesigen Angehörigenein oder mehrere Stuck Vieh auf benachbarteoder entfernte Märkte führen, er habe dann vondem in seiner Gemeind eigens geordneten Ge-sund heitsschein-Austheiler zu jedeni Stuck einenbesondern Schein genommen, in welchem deutlichund bestimmt, Färbe und Alter beschrieben ist,auch bezeuget wird, daß selbiges, so viel als zubemerken möglich ist, gesund, von einem des Pre-stens unverdächtigen, ganz gesunden Ort her-komme, auch ein halbes Jahr an keinem, einigerSeuche wegen verdächtigen Ort gestanden seye.Welcher Schein dann von dein Verkäufer andenKäufer auf dem Markt, mit dem an Ihm ver-kauften oder vertauschten Stuck Vieh zu überge-ben und zu überlassen ist. Wann aber

ii.

Ein oder mehrere Stuck Vieh bey dem Stalloder anderwärts verkauft oder vertauscht werden,es mag geschehen wie, wo, und von wem es will,so soll bev dem Schluß des Kaufs oder Tausches,von dem Verkäufer dem Käufer zu jedem verkauf-ten oder vertauschten Stuck Vieh, ein auf obbe-schriebene Weise, von dem Gesundheitsschein-Auö-theiler ausgefertigter Schein übergeben werden,und ohne solchen der Käufer es nicht abnehmenoder wegführen dörfen.

m.

Wann ein Gemeindsgenoß ein oder mehrereStuck Vieh in die Gemeind bringt, er mag selbi-ge aus der Fremde, oder von einem Ort des Zü-rich-Gebiets, oder auch nur von einem Nachbareingekauft oder eingetauscht haben, solle er schul-dig seyn, das Stuck Vieh alsobald dem Schein-