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wieder verehlichen, so stehet es bey der Ver-Wandschaft, mit vorbehaltener Bestätigung, undw^enn die Verwandfchaft nicht will oder kan,oder wenn etwa keine innert oder im zten Gradvorhanden wäre, soligt es Unserm Waysenge-richt ob, einen Vormund zu ordnen.
§. 5 .
Für diejenigen, die wegen allgemein anerkann-ter Unfähigkeit oder Verschwendung von Unsermkleinen Rath vogtbar erklärt werden, ordnen die-jenigen Anverwandten, welche die Bevogtigungdaselbst gesucht und erhalten haben, den Vogt,welcher von Unserm Wayfengericht, in so ferndasselbe keine wichtigen Bedenken dagegen hat,bestätigt und eingeschrieben wird. Sollte jeneAnverwandtschaft ihrer diesfälligen Obliegenheitkein Genüge leisten, so solle das Wayfengerichtselbst den nöthigen Vogt ordnen.
Dritter Abschnitt.
Von der Vormünder und Vögten Pflicht.
§. i.
Mir verordnen aufden Fall, wo die Verwandt-schalten für ihre Waysen keinen Vormundfinden, mid sich deswegen an Unser Waysenge-richt wenden müssen, dafi jeder Bürger der nicht,schon Vormünder- oder Vogt-Stellen auf sichhat, bey feinen bürgerlichen Pflichten gebundenseyn solle, sich einer ihm von daher aufzulegen-den Vormund-Stelle wenigstens 4 Jahre langzu unterziehen.