Band 
Sechster Band.
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Machdeme Meine Gnädige Herren dieReche,i-Näthe mißfällig erfahren und ver-nehmen muffen, daß von einicben Jahren her,zuwieder den ausgegangenen Zehend Manda-ten nnd Ordnungen, nicht nur zum Nachtheilund Schaden ihrer Aemtern, sondern auch zugrossem Verderben Ihrer Angehörten, in denZeheuden vielerley schädliche Mißbrauche nndUnordnungen eingcschlichen, und auf die Bahngekonrmen; so ist derohalben Hochgedacht De-rselben Will und Meynung: Daß

Erstlich Zehenden Ordnung und Recht allerOrten wohl beobachtet und man keinen Zehen-den hingebe, er seye dann zuvor zu dreyen Mah-len öffentlich auSgcruffen worden.

Zweyrens, daß von allen Zehendbaren Gü-tern, auf welchen jezv oder in Zukonst Erdapfel,oder anders gepflanzt wird, der Zehende gege-ben werde, und solle dieser Ertrag in den gros-sen Zehenden fallen. Zu dem Ende sollen dieZehendschätzere auch diese Nebengewacbse pfiicht-mäßig beaugenscheinigen, und auf zwölf Vier-tel Erdapfel ein Stück Korn; anders aber, inbilliger Proportion schätzen.

Drittens, daß zu den geringen Zehenden nichtmehr als zwey Mann, zu denen dreyßig bissechSziq Stuck haltenden drey Mann, zu denenscchszig bis hundert Stuck haltenden vier, undso eS um die hundert Stuck gehet fünf, zu de-nen so darüber find sechs Mann, zu denenzweyhunderr und mehrere Stuck haltenden achtbis zehen Mann, auf das höchste, zugelassenwerden; Auch jede die auf einen Zehend bieten,