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des Fürsten gegolten. Allein sie waren weder in allenGegenden de- Reiches vorhanden gewesen, noch voneinerlei Gestalt und Vefugniß da, wo sie bestanden hat-ten- sämmtlich aber im Laufe der alles verwandelndenJahrhunderte veraltet, und ihren ursprünglichen Bestim-mungen fremd geworden. Vermittels des Staats-Grund-gesetzes wurde dem gesammten Volke von Baien, eineStellvertretung durch Abgeordnete zugesichert, in derenVersammlung die Gesetze berathen, die Beschwerden undWünsche der Unterthanen offenbart werden sollten. Diesestaatsbürgerliche Freiheit, verbunden mit der Freiheitder Gewissen und der dffentlichen Mittheilung der Ge-danken vermittelst der Presse, die gesetzliche Sicherheitjedes Eigenthums, jedeö Rechtes, und der Gleichheit derAnsprüche von jedem auf öffentliche Aemter, verhieß demStaate eine frischere Entfaltung aller ihm inwohnendenKräfte.
Ernster bestimmt wurden daneben die Hoheitsrechtedes K'onigs, das Verhältniß der königlichen Familie undder Krvnämter des Reichs. Zu den schon bestandenenfünf königlichen Ministerien fügte das Staatögrundgesetzdie Bildung eines geheimen Rathes, als höchste berath-schlagende Behörde, in drei Abtheilungen für bürgerlicheund peinliche Gesetzgebung, für die der Finanzen unddie der innern Verwaltung. Ebenso ward die Gerichts-Verfassung des Reiches gleichförmiger geordnet; jedemKreise ein Unterzeucht, als erste Instanz in Rechtssachen,als Jnstructions-Behörde in peinlichen Fällen, je zweenKreisen ein Appellationsgericht, als zweite Instanz inbürgerlicher, als erste in peinlichen Rechtssachen gege-ben. Ein Ober-Appellationsgericht zu München ent-schied als letzte Instanz, in beiderlei. Den mediati-