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Ueber das ServiSwesen-
Die erste allgemeine Verordnung, welche über dieRegulirung des Serviswesens in den PreußischenStaaten erlassen zu seyn scheint, ist die vom 3 ostcnJanuar röxi, indem alles früher darüber Bestimmtetheils von den allgemeinen Verpflcgungs-Anordnun-gen nicht genau gesondert, theils aber auch nur säinrerini vorgeschrieben war. So ist es namentlichmit den vielen Edikten über diesen Gegenstand vom8ten April l 655 , 23 sten Dezember i 665 , 3 ostenMai 1672, 6tcn Juli 1674, 2tcn Januar 1678 undroten November 1679 der Fall gewesen In jenerVersrdnung von 1681 aber ist zuerst ausführlichbestimmt, was sowohl den Offizieren jeden Gradesals auch den Unteroffizieren und Gemeinen, wennsie kein Natural-Quarticr erhalten, dafür an Geldevergütet werden soll. Diese Bestimmungen mußtenaber manche Abänderungen erleiden, als im Jahrr 683 die gesammte Infanterie und ein Theil der Ka-vallerie vom platten Lande, wo sie bisher grbßten-thcils gestanden, in die Städte verlegt wurde, unddiese Abänderungen sind in der rcvidirten Einquar-tirungs-Ordre vom isten Januar 1684 enthalten.Diese beiden Verordnungen Friedrich Wilhelmsdes Großen wurden unter seinem Nachfolger wiederrevidirt, erneuert, und mit wenigen Abänderungenvom isten Januar 1699 von Neuem publizirt. DenOffizieren und Soldaten wurde überall in den Städ-ten Natural-Quartier angewiesen, und wenn derWirth sie nicht aufnehmen wollte, zahlte er die imReglement bestimmte Summe an die Einquartirten,Welche sich dann selber ein Quartier verschaffen mußten