94 Veranschlagung der Bauarbeitcn; Z. Abth. l. Kap.
düngen von geringer Breite, wobei die Seitenwände gerade abgesto-chen werden müssen, wie zu Fundamentmaucrn, die Hälfte Zeit weiterrechnen müsse.
Hiernach kann man also als mittlere Zeit für das Ausgraben undAuswerfen einer Kubiktoise 1'/. Tag annehmen.
Der jetzige Taglohn (1830) eines Erdarbeiters beträgt 2 Francsbis 2 Francs 50 Centimes, im Mittel also 2 Fr. 25 Cent. Setztman '/z° s"'r Nebenkosten und Geräthschaft hinzu, so erhält man fürAuslagen 2 Fr. 33 Cent. und, bei einem weiteren Zusatz vonGewinn, im Ganzen 2 Fr. 5S Cent.
Es kostet daher die Kubiktoise gewöhnliche Erde auszugraben undauszuwerfen 3 Fr. 20 Cent.
Dividirt man diesen Betrag durch das Verhältniß des Meterszur Toise, nämlich durch 7,4, so erhält man 0,43 für den Betrag,welchen man dem Unternehmer für den Kubikmeter zu bezahlen hat.
Von den Erdbänken.
Wenn das Ausgraben in einer beträchtlichen Tiefe geschieht, soläßt man Bänke, jede 6 Fuß oder 2 Meter hoch, stehen, damit einArbeiter die Erde von der einen auf die andere Bank werfen könne.')
Gewöhnlich rechnet man für diese Arbeit eben so viel als für dasAufhacken; allein aus mehreren Notizen geht hervor, daß bei einerBank von 2 Meter und mittelmäßig fester Erde, 3 Arbeiter so vielErde auswerfen können, als 5 Arbeiter aushacken, was den Lohn fürdas Auswerfen bis zu einer Toise oder 2 Meter Tiefe, auf '/r der Kostenfür das Aufhacken vermindert. Werden also die Kosten für das Aus-graben und Auswerfen eines Kubikmeters gewöhnlicher Erde zu 0 Fr.43 Cent. gerechnet, so erhält man den Arbeitslohn für das Aufhackendurch die Proportion
8:5 — 0,43 : X,und für das Auswerfen durch die Proportion8:3 — 0,43 : X.
1) Ist man zu einer großen Tiefe gelangt, und ist der Graden zu eng,so erseht man die Bänke durch leichte Gerüste in oben gedachter Höhe «dereinander.