Band 
Fünfter Band.
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Von den Akkorden und ,den gezeichneten Aufnahmen rc. Z29

Art. I.

Alle in dem Kostenanschläge enthaltenen Arbeiten werden, unterder Leitung und Anweisung des Architekten, nach den Regeln derKunst gut und tüchtig ausgeführt.

Der Unternehmer hat sich nach den Grundrissen, Durchschnittenund Profilen zu richten, welche ihm von dem Architekten gegebenwerden.

Art. II.

Der Unternehmer darf nur solche Materialien verwenden, welchevon den in dem Kostenanschläge bezeichneten Orten bezogen werden,und ist gehalten, dieselben in der in dem Kostenanschläge vorge-schricbenen Qualität zu liefern.

Ohne schriftliche Genehmigung des Intendanten der Gebäude derKrone darf in dieser Beziehung keine Abänderung Statt finden.Diese Genehmigung wird dem Architekten notisizirt, um sie dem Un-ternehmer zu übergeben.

Art. III.

Wie auch die Natur der Arbeiten seyn möge, so werden dieselbennach den Regeln der Geometrie ausgemeffen, ohne auf widersprechendenGebrauch, welcher etwa bestehen könnte, Rücksicht zu nehmen.

Art. IV.

Alle Mauern, von welcher Construktion und Dicke sie auch seynmögen, werden nach den Dimensionen, in denen sie aufgeführt wordensind, gemessen. Die darin befindlichen Oeffnungen werden in Abzuggebracht.

Art. V.

Der Unternehmer hat zu Ende eines jeden Baujahrs, auf seineKosten, die Materialien auf dem Werkplatze und am Bau mit Strohoder Strohmatten zu bedecken, und haftet für jeden Schaden, derdurch seine Nachlässigkeit entstehen könnte.

Art. VI.

Wenn im Laufe des Bauwesens Arbeiten nöthig werden sollten,die nicht in den Kostenanschlägen vorgesehen worden sind, so ist derUnternehmer verbunden, dieselben um den Soumissionsprcis der indem Kostenanschläge enthaltenen Arbeiten derselben Art auszuführen.Die Ausführung darf aber nicht eher angefangen werden, als bis derIntendant der Gebäude die Ermächtigung dazu gegeben hat, welche