Beilagen.
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des Diensteifers der jungen Künstler, mit welchen die Specialstellenbesetzt wurden, mehr versichert zu seyn, behielt sich die Verwaltungdie ausschließliche Auswahl unter ihnen vor.
Wenn die Commission die Idee gehabt hat, unsere Spccialdienst-stellen zu vereinigen und nur eine einzige Centralbehörde daraus zubilden, so hat sie weder die Natur des Dienstes noch die Bestimmungdieser Stellen klar durchdacht.
Die Centralbehörde besteht, meine Herren: es ist die Direktion,welcher obere Beamten beigegeben sind, welche den Direktor in derallgemeinen Aufsicht unterstützen.
Die an den Bauten besonders Angestellten stehen unter denBefehlen der Architekten, deren Mitarbeiter sie sind.
Um Ihnen die Nützlichkeit, die Nothwendigkeit des Zusammen-wirkens dieser Angestellten begreiflich zu machen, will ich lJhnen,meine Herren, sowohl die Obliegenheiten, welche die Verwaltung zuerfüllen hat, als auch die Dienste, welche sie von ihren Untergebenenfordert, auseinander setzen.
Die Verwaltung der Bauten muß dafür besorgt seyn, daß dieConstruktioncn den von der höheren Behörde genehmigten Entwürfengemäß ausgeführt werden, daß sie mit einer ihre lange Dauer ver-bürgenden Solidität alle Vollkommenheit vereinigen, welche die Fort-schritte der Künste in Frankreich gestatten, und daß endlich die Aus-gabe in den gehörigen Schranken bleibe.
Um diesen dreifachen Zweck zu erreichen, ist es nöthig, daß dieVerwaltung zu rechter Zeit von den Neuerungen Kenntniß erhaltenkönne, welche die Architekten in ihre Entwürfe aufzunehmen versuchenmöchten; daß die Detailzeichnungen, welche diese Künstler den Unter-nehmern zur Ausführung der Arbeiten zuzustellen haben, regelmäßigund in der gehörigen Zeit ausgefertigt; daß die Materialien vor ihrerVerwendung sorgfältig untersucht, gemessen oder, nach ihrer Natur,gewogen; daß der Verfertigung der verschiedenen Werke, sozusagen,Schritt vor Schritt, sowohl auf dem Bauplatze als auch in den be-sonderen Werkstätten der Unternehmer, nachgegangen, daß die geschrie-benen oder gezeichneten Aufnahmen der später nicht mehr sichtbarenGegenstände, welche die Elemente der Rechnungen bilden, von Tagzu Tage, genau fortgeführt und in dem Maß, als die Ausführungvorschreibt, verisicirt; daß die monatlichen Verzeichnisse über denStand der Arbeiten, welche bei den, Abschlagszahlungen zur Basis