des Preceifus bey denen KrügS-Gerichten.
oder Ober-Kriegs -Gericht cienominiret/ welches gleich wie
es deßwegen fummam auctoritatcm und das touveraine
Ansehen und Gewalt des Kriegs-führenden Herrn repsL-lcnriret / also hat davon keine appellatio statt; Es wird aberjedoch oräinarie dasjenige / was in solchem judieio außge.sprachen worden / der Gnädigsten Herrschafftzucon-und -reformation immediste Übergeben.
Die unpartheyischen Gerichte werden die genannt/worinnen ein Obrister Praesidcnt ist / und davon verschiede-neu als zwey / drey oder vier Regimentern die Assessores Usl?genommen werden / und wird dasselbe ad forrmmjudicii generaiis gehalten / kommt auch mit demselbenüberein.
Die 6uarniton8<- Gerichte dependiren von der An-6u-,fmk,niordnung des Oouverneurs oder Lommendanten / und Wer-^Ee.den gleichsals dazu mehr als von einem Regünentdie A6'c5-sores convociitt / wann nemlich die Lnarnifon darzu nicht056cierer gnug hat/ es pflegen aber dieselbe ohne Vorbewustder Gnadrgsten Landes-Hcrrschasst nicht angeordnet zuwerden / Es wäre dann / daß dein Gouverneur in seinemPatent oder instruction deßwegen die freye Hand gelassenwäre; Die Appellation aber gehet davon (dafern es caufaappellabilis tfi) an Cttt General Kricges-Gericht.
5. Ein Unter-oder Regimentz^- Gericht so wohl Regiment,,von der Kavallerie oder Infanterie wird'mit eben so viel Gerichte.
Personen besetzet als vorhin von dem General Kriegs-Ge<-richt erwehnet / Im fall der Obrister das pneßdium nichtselbst führet (welches heutiges Tages selten mehr geschiehet)so muß es der Obrist-ldcutenant vom Regiment über sichnehmen / und mag er die Assessores von den Capitalenan biß auf die Unter-oMcierer ineiufive selbst erwählenund beruffen lasten / Bey einigen Armeen werden zwarauch von den gemeinen Soldaten mit in das Regiments-Gericht gezogen / es ist aber solche obscrvanz meist in de-
* a suctudi*