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Corpus iuris militaris, auctum et emendatum; oder vollkommenes Krieges-Recht, der hohen Potentaten in Europa; benanntlich Ihro Röm. Kaeyserl. Majestät, Königl. Frantzös. Groß-Britann. Schwed. Dännem. Polnische, auch Sächs. und Preussen-Brandenburgische ... Kriegs-Artickel ... Artickels-Briefe, welche mit den neuen Kriegs-Satzungen und darüber gestellten Anmerckungen beygefügten geänderten Edicten, Ordonnantzien und angehängten Zugaben ... erläutert und vermehret worden
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des Preceifus bey denen KrügS-Gerichten.

oder Ober-Kriegs -Gericht cienominiret/ welches gleich wie

es deßwegen fummam auctoritatcm und das touveraine

Ansehen und Gewalt des Kriegs-führenden Herrn repsL-lcnriret / also hat davon keine appellatio statt; Es wird aberjedoch oräinarie dasjenige / was in solchem judieio außge.sprachen worden / der Gnädigsten Herrschafftzucon-und -reformation immediste Übergeben.

Die unpartheyischen Gerichte werden die genannt/worinnen ein Obrister Praesidcnt ist / und davon verschiede-neu als zwey / drey oder vier Regimentern die Assessores Usl?genommen werden / und wird dasselbe ad forrmmjudicii generaiis gehalten / kommt auch mit demselbenüberein.

Die 6uarniton8<- Gerichte dependiren von der An-6u-,fmk,niordnung des Oouverneurs oder Lommendanten / und Wer-^Ee.den gleichsals dazu mehr als von einem Regünentdie A6'c5-sores convociitt / wann nemlich die Lnarnifon darzu nicht056cierer gnug hat/ es pflegen aber dieselbe ohne Vorbewustder Gnadrgsten Landes-Hcrrschasst nicht angeordnet zuwerden / Es wäre dann / daß dein Gouverneur in seinemPatent oder instruction deßwegen die freye Hand gelassenwäre; Die Appellation aber gehet davon (dafern es caufaappellabilis tfi) an Cttt General Kricges-Gericht.

5. Ein Unter-oder Regimentz^- Gericht so wohl Regiment,,von der Kavallerie oder Infanterie wird'mit eben so viel Gerichte.

Personen besetzet als vorhin von dem General Kriegs-Ge<-richt erwehnet / Im fall der Obrister das pneßdium nichtselbst führet (welches heutiges Tages selten mehr geschiehet)so muß es der Obrist-ldcutenant vom Regiment über sichnehmen / und mag er die Assessores von den Capitalenan biß auf die Unter-oMcierer ineiufive selbst erwählenund beruffen lasten / Bey einigen Armeen werden zwarauch von den gemeinen Soldaten mit in das Regiments-Gericht gezogen / es ist aber solche obscrvanz meist in de-

* a suctudi*