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Churfürst!. Brandenburgische
Ordre
An alleRcgiimnter zu Pferde/daß das Rauchfutter / so wol
in den SomerMonathen/als wie im Winter conrmuiren sol.
l)e daro Berlin / den!4.Ma/i, Anno 1687.
^XAchdem Seine ChurfürstlicheDurchläuchtigkeit gnädigst verordnet / daß{ nicht allein das Rauchfutter in denen nunmehr angebenden Sommer - Mo-nathen conumüren und vom Lande aufs Pferd I. Rthlr. bezahlet - sondern auch/daß dem Grabe hrnführo/ und gleichfals von itztlaussendem Monath Majo an/ihre Quartiere / gleich denen planen würcklich und ohne Entgelt» angewiesenwerden sollen / als wird solches denen Obriffen zu Pferde hiermit notificiret/mit gnädigstem Befehl / die Ordres zu stellen/ daß die Officirer der Regimen-ter bey denen Crayß - CommifTanm / denen solches a!leeren nontlciiet worden/sich angeben müssen / und dagegen zuqewarten haben / daß vermöge diesenalso gnädigst beliebten Veranlassung / so wol wegen blßher zugethanen Staabs-Ouartier - Geld und Rauchfutters / als auch wegen der Quartier - Gelder auf
die pr. planen ei« gewisser Abzug / nemlich wegen des - Rauchfutters 2 Mann
1 1. Groschen / und wegen der Quartier - Gelder das seniqe / was in der Ordi-nanfc enthalten / denen Regimentern geschehen / und beykünsstigerNachweifung mir mehrern Nachricht angezeiget werden sol. Signamm Berlin / den 1 4.
Mail, Anno 1687-
Ordre
Wegen der onanier-mibScrvis-0eföcr an die Regt-
menter zu Fuß.
vc daro PotstaM/ dkN i8.M»ji, Anno 1687.
9 >Achdem Seine Churfürstliche Durchlauchtigkcit zu Brandenburg / unser^gnädigster Herr/ gnädigst verordnet / daß bey Dero gesambren Regimen-lern zu Fuß / a Majo jemlauffenden Monarbs / nicht allein auf die Stäbe diewürckliche Quartiere an denen Orten / wo dieselbe stehen / gleich denen pr. pla-nen / ohn Emgeld angewiesen werden / sondern auch / daß die Gemeinen ihreübrigen Sems - Stücke / als SalH / Pfeffer und Essig / wofür bik'her unrerder Verpflegung a Mann 4. Groschen gut gethar worden / nunmehr m ih-ren Quartieren gleichfals in imura gcniessen / dagegen aber das senige i wasso wol der Quartier - als Sems - Gelder halber / laut Ordnung vcrordner/
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