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Corpus iuris militaris, auctum et emendatum; oder vollkommenes Krieges-Recht, der hohen Potentaten in Europa; benanntlich Ihro Röm. Kaeyserl. Majestät, Königl. Frantzös. Groß-Britann. Schwed. Dännem. Polnische, auch Sächs. und Preussen-Brandenburgische ... Kriegs-Artickel ... Artickels-Briefe, welche mit den neuen Kriegs-Satzungen und darüber gestellten Anmerckungen beygefügten geänderten Edicten, Ordonnantzien und angehängten Zugaben ... erläutert und vermehret worden
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78o Churfürst!. Brandenburg che

und die dabey verhandenen Officierer zu , bequem ist / hinführo ihreQuartier nicht mehr bezahlen / sondern dieselben ä 1uiio,und nicht vom Ma joan/mnhalt voriger Verordnung ohnentgeltlich »» n-ru» darum auch genicssensollen/ weilIhnen das bisher unter ihrem cractamem bezablteOuartier Geld de-tüurtircc worden/ als wird solches becdes denen Land-Krieges-und SteuerLom-inissarien als auch ^lsZittraren jedes Orts hiedurch nochmalen bekannt gemacht/mit gnädigstem Befehl/ sich unterthänchst darnach zu achten/ und dabin zu sehen/daß nicht allein dieses aller Orten gehörig darnach eingerichtet' sondern auchwie vorhin schon noclßcircr worden/dmen Gemeinen zu Fuß ihre völlige8crvi-lieiünnatura ohnentgeltlich gereicht werden mögen. Im übrigen bleibet allesbey voriger OrdinanzunJ) Verfassung / nur / daß das Rauchfutter/ wie gleich-fals schon noriücirer auf dem Lande denen Reutern und vragounern in Winker»und Sommer-Monathen/ so wol auff jeden Unterhalt als Gemeinen i. Reichs-Thlr. entrichtet wird. Und weilen der miiice dagegen in den Sommer-Mo-nathen von ihrer übrigen Verpflegung auff jedes Pferd i r. Groschen bcnm

General Gommistariar eingezogen UNÜ wenig aflignuer Wird/ so hat Zwar das

Land denenselben die Grasung im Sommer oder ir. Groschen gerechnet / nachals voranweisen und geniessen zu lasien/es muß aber das übrige ad halbenThalerihnen so dann baar nachgegeben und bezahlet werden / Wornach rc. SigaammPotstmn/ den I. August. Anno 1687.

Verordmmg/

Wegen des ^ulK?-Wesens/ daß beyden Ouarnisonen undRegimentern allda ntchtallcmal dartnn procedircr werde/ wie es sichgehöret / und baß sie allemal die a<sta nebst dem Spruch vor der Publication

AN den General-AudAcur einschicken sollen/ de dato Maßten den * Se-ptembris, Anno 1687.

Friederich Wilhelm/ Lhurfürst/ rc. rc.

U Nsern rc. Es seynd von verschiedemlichen Oerthern zum öfftern Klagtenbey uns eine Zeithero eingebracht/daß bey dem/ustiüen-Wesen bey UnsererArmee nicht allemahl/ wie es sich gehöret procedirer ; und daß absonderlich in denauswärtigen oder ausserhalb Unfern Chur Landen belegenen Regimentern undGuarnifbnen bey denen Kriegs-Rechten / in fpccie in criminalibus, keine unpar-theyische^ustir denen Rechten und unserm ANiculs-Bnefe wie auch andern ?u-