Duell-Edict.
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nechst androhenden Silage oder dergleichen i-si^nieni'ervaro ramen mocleraml-ne inuiipar* cucciT, oder daß dabey geziemende Masse gehalten werde/ die Ge-fahr auch anderer Gestalt nach menschlichem Vermuthen nicht evicirft werdensonnen/ abzuschneiden oder zu verbiethen/ allermasien solche nichtallein im Wor-te GOrtes / sondern auch in allen Natürlichen und Völcker Rechten gegründetund zugelassen ist/ und niemand verwehret werden kau-
ARTICULUS IV.
Ferner sol keiner / er sey Hoff/ ClvU-oder Kriegs-Bedienter/ hohes oderniedriges Standes/ Adelich oder Unadelich/ Fremder oder Einheimischer/ sich un-terstehen/ wie thnenallendenn solches aufs allerschärssstehiedurch verboten wird/aus irgend einer gegebenen Ursache/ es sey wegen vorgebrachter Planderey / ver-ächtlichen Reden/ fchimpfflichen Worten / Minen und Geberden / oder andernThätlichkeiten / den andern zum Duell auszufordern / sondern er sol das ilnnzugefügte Torr unt> Unrecht/ Uns oder Unfern Regierungen / hoben Kriegs-Oft'icirern/ unter rvelchen^dcr Beleidiger liehet / oder auf Universitäten denenProfeflbribus, oder denen eLtaöt ^lagiNraren/anzeigen und hinterbringen/ gestaltdann deßfalls einem jeden gebührende und rechtmäßige Samfactkm dafür geschaf-fet werden sol-
articulus v.
Daferne sich aber jemand unterstünde / Unserm Edict zuwider / sich selbstzu rächen/ und den andern/ es sey durch t’inCarrel, oder abgeschickten inrer-nuncium, oder auf andere Weise / zuln Duell auszufordern / ob gleich her-nach das Duell nicht würcklich erfolget / so sol ein solcher freventlicher Mis-sethäter/weil er Unfern hohen Respect und tragendes Landes-Fürstliches Ob-rigkeitliches Ampr zu vwiiien sich nicht gescheuet/aller seiner Chargen und Be-dienungen / wann er deren bat / auf ewig verlustig seyn / auch nach Bestnden/ennveder nrit einer ansehnlichen Geldbuffe zu milden Sachen / oder harterGefängniß / bestraffet werden; Dafern aber solcher boßhaffter Provocirkeine Charge bediente / so sol er der Helffre von allen seinen revenüen auf3. Jahr verlustig seyn / davon dann ein Theil Unserm Eburfürstlichen kl-lco, der ander aber dem allernachlren Hosvital / woselbst der Delinauent seinciomicllium hat / oder sonsten scl piox uiirs verfallen seyn sol; Er sol auchnichts destoweniger mit 3. jähriger Gefängniß / wie vorgedacht/ gestrasstwerden ; hatte ein solcher Provocam aber gar keine Mittel / so wollen Wirihn zur Festungs Arbeit auf 6 . Jahr condemmrc haben; Imgleichen soleinsolcher Ausforderer nicht die geringste 5 ac> 5 t/ction wegen des ihm etwa an-
Ggg gg ; getha-