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Corpus iuris militaris, auctum et emendatum; oder vollkommenes Krieges-Recht, der hohen Potentaten in Europa; benanntlich Ihro Röm. Kaeyserl. Majestät, Königl. Frantzös. Groß-Britann. Schwed. Dännem. Polnische, auch Sächs. und Preussen-Brandenburgische ... Kriegs-Artickel ... Artickels-Briefe, welche mit den neuen Kriegs-Satzungen und darüber gestellten Anmerckungen beygefügten geänderten Edicten, Ordonnantzien und angehängten Zugaben ... erläutert und vermehret worden
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Exercitium von den Hand-Griffen mitdcr Flink.

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rende Nachtschwärmer bey ankoinlnender Parrotlle in die Hälisev retiriren/mögen sie zwar dahin verfolget und er-kundiget rverden/iver dieselben gervesen/um solches des folgenden Morgens derObrigkeit zu gebührender Beffraffunganzuzeigen/es soll aber die Paeroille ge-gen dergleichen Leute / wenn sie abson-derlich sich friedlich halten/ keine Thät-lichkeit gedrauchen/noch sie zwingen nsitin Arreff zu gehen / sondern zufriedenseyn/ daßsieihre Nahmen erkundiget/und der Wirth zugesaget / dieselbendes Morgens der Obrigkeit zu geffellen.

Wann die patroliürcudeWache in tunemHause einen ungebührlichen Rauchsiehet auffffcigen / oder sonffen Feliers-Gefahr vermuhtet/ soll dieselbe zufor-derffdasverdächtigeHauß / welches je-derzeit ohne Wiedersehen zu eröffnen/xiLiren / und wenn Gefahr verhanden/demcommanclirenden Officirer solchesanmelden/ damit die Trommel könnegerühret und die Bürgerschasst zu Ab-wendung und Bämpffung des Feuerscoiivociret werden/ inzwischen soll dieWache selbffen/ so viel möglich löschen/und soll der Wirth / in dessen Hausedergleichen qemercket / und befundenwird / der Wache i. Rthl. zu gebenschuldig seyn / um solche deffo mchrzu-nimiren/ bierauff fleisirg Achtung zugeben / und Schaden verM'n zuhelffen.

Welche Ober-Officirer von derWache gehet/ ohne daß er seinen Unter-Offlcirern das Commando auffgetra-

gen / soll 8. Gr. und der jenige Umcr-Officirer / so ohne Consens des com-manölrenden Officiersvon der Wachegehet / 4- Gr. ein Gemeiner aber.r.Gr.Straffe erlegen.

40.

Wer auff der Schikdwache schlaftsend / oder sitzend befunden wird / sollauffden erffen Fall um 4. Gr. auffdenletzten Fall aber um *. Gr- geffraffetwerden.

4r.

Die jenigen / welchen auffderWachedie e->ieüctoc-Stelle angewiesen wird/sollen sich oawiedcr nicht sperren/ son-dern das Anbefohlene wol außrrchten/und nicht unterwegen in die Bier-undVrandwein. Häuser gehen / bey --.Gr.Geld.Srraffe/ sooffr dawieder peccr-rer wird / imgleichen soll der calel^ormildem Gelde/ so ihm Bier zu hohlenanvertrauet wird / treulich umgehen/und bey willkührlicher Straffe nicht?davon behalten.

42.

Dem commancürctlDStt Ober-Offfteirer sbll ein jeder von der Wache/ ersey Officirer oder Gemeiner/ den ge-bührenden reffieÄ: geben/ und sich we-der mit Worten noch thätlich widerse-tzen / oder spöttische unnütze Worte vonsichhören lassen / weniger in der Corpsde Garde tumuItuifCst. UNd Üppigkeit

treiben/ noch einer den andern »Krenund auffziehen/ bey 4- 6. biß 8. Gr.Straffe.

Alke obberührte Straffen verbleibender Compagnie/ wenn aber Schläge-rey/