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Corpus iuris militaris, auctum et emendatum; oder vollkommenes Krieges-Recht, der hohen Potentaten in Europa; benanntlich Ihro Röm. Kaeyserl. Majestät, Königl. Frantzös. Groß-Britann. Schwed. Dännem. Polnische, auch Sächs. und Preussen-Brandenburgische ... Kriegs-Artickel ... Artickels-Briefe, welche mit den neuen Kriegs-Satzungen und darüber gestellten Anmerckungen beygefügten geänderten Edicten, Ordonnantzien und angehängten Zugaben ... erläutert und vermehret worden
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Di scipling- Punct*. 31 f

io. Bey dem Fouragirenist gleichfalls einezeicheroeine solche Confusio*hingeschlichen / - nicht allem der Armee und einem jeden in p-miculari garleichtern grosser Schaden/ sondern auch dem Feinde ein mercklicher Vortheil da-durch zuerwachsen hättekönnen; dannenhero die hohe Noth erfordert auchhier-mnfailS eine beständige Ordnung vorzuschreiben/ wornach ein ,eder stch zurich-ten/ und ob deren genauer obfcrvrnr SieLodl.GenerM« vest zu hatten wisse»wird / und zwar auf folgende Weiß -

Heg eben wordm/ sambt denen/ darzu eommandirten Ossicrern und Gemeinen /mit-oder ohn Gewehr/ nach dem eS befohlen / ein jeder vor seinem Regmrent UchDvuppen. weiß sammlen / so dann keiner ohne gegebene Ordre / bey Lew ui»Lebens-Straff von feinem Ossrciersich nicht entfernen/ noch heraus lausten /Andern bey feinen Trouppen bleiben/ und allein an den Ort/ wo stevondemÖsscrer/ hingeführet rverdm t und nirgends änderst von dem Regiment weuernicht auSoder vorrücken / ehe und bevor es ihme von dem / der all Fouragirer iel-Eigen Tag commanditt/ anbefohlen wird.

Mit der Infamerie / weilen mancher Officirer durch derley Unordmmge»

w Ruin gerathen ist / solle es zur Verhütung dessen/ gleichmässig / wie bey derveeuterey/ observirt werden/ und die Fouragirer vomFuß-Dolck zu M be^Ammter Zeit sich ebenfalls vor ihren Regunentern zusammen zr,heu/ auch vonklnem jeden Regiment ein Fändrich/ ermetteFouragterrrim Zaum t" halten,End gleich venen von der Cavallerie fouragiersn zu machen / darzu comman«v»rt werden.

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