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t,m der Bedingung von No. r. möglichst zueinsprechen, und nach Kräften alle Flüsse, GebürgS-Passe, u. s. w decken zu können.
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§ 3 -
Die Angabe der Terrai'ntheile von i s^sMeile im Umfang, wo Festungen für bestimmteStaattzzwecke angelegt werden sollen, gehörelediglich zum Ressort des GeneralstaabeS, da durchdie strategischen Bestimmungen im Ganzen, dieGrenzen, Operations-Basen, nebst ihren Posi-tionen, Festigkeit und bestimmte Tendenz erhalten ;die Magazine aber eine zweckmäßige Deckungerlangen können.
Dir Wahl des Punctes innerhalb des ange-gebenen Terrain-Abschnitts aber, wo die Festungdie tactisch Fortificatorische beste Lage hat, kömmtallein dem Ingenieur zu, und wird von dem Chef-es Generalstaabschlvß genehmigt.
Für jede Grenzfesturig. sowohl, als für all-mögliche Operationen welche in Verbindung mitdenenselben stehen (sie mögen offensiv oderdefensiv seyn), müssen zugleich MemoirS undZeichnungen entworfen und im StaatS-Archiv