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Im Allgemeinen aber, muß die mög-liche Dauer der Vertheidigung mehrals proportional mit der Zeit sein,in welcher der Entsatz zur Unterstü-tzung des abgegriffenen Theils derDefensiv-BasiSherbepeilenkann.
AuS dem bisherigen gehet übrigens klar her-vor, daß die defensiv und offensiv Basen mitdenen sie beschützenden Armeen in genauesterBeziehung stehen, und daß also da wo der stra-tegische Angriffs-Punct der Basis ist, der desHeereS ebenfalls vorhanden ist. und umgekehrt.
' § 6 .
Ist der zu vertheidigende Staat nur etwasbedeutend und durch eine Seeküste b e^gränzt; so erfordert diese eben dieselben Dcfen-stonS-Anstalten, welche ein jeder anderer Theilder Gränze verlangt, und nur die Localität-per-ursacht einige Verschiedenheiten.
Staaten die klein sind, und wodie Küsten - E o m mu n i c ati o n nichtschwierig ist, bedürfen nur wenige oder dochvur, teilweise Befestigungen; dahingegen grosse