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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft oder systematische Abhandlung aller oekonomischen und Cameral-Wissenschaften, die zur Regierung eines [...]. Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltun [...] / Johann Heinrich Gottlob von Justi. Leipzig : verlegts Bernhard Christoph Breitkopf, 1758 : 1(1758). Leipzig : verlegts Bernhard Christoph Breitkopf, 1758
Inhalt
- PDF Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst
- PDF [1]Vorderdeckel
- PDF [5]Titelblatt
- PDF [7]Vorbericht zu dieser neuen Ausgabe.
- PDF XI [15]Vorrede zur ersten Auflage, von der Nothwendigkeit und der Art und Weise die ökonomischen und Cameral-Wissenschaften auf Universitäten zu lehren.
- PDF XLV [49]Inhaltsverzeichnis
- PDF [53]Kurze Geschichte des Finanzwesens und des Kaufhandels bey allen Völkern.
- PDF 27 Grundsätze aller zu der Regierung eines Staats gehörigen Wissenschaften, die man unter dem Namen der öconomischen und Cameral-Wissenschaften zu begreifen pfleget.
- PDF 27 [79]Titelblatt
- PDF 29 [81]Einleitung. Von den allgemeinen Grundsätzen und der Eintheilung des Vortrages.
- PDF 57 Kapitel
- PDF 57 [109]Titelblatt
- PDF 59 [111]Alle Angelegenheiten eines Staats schliessen sich in zwey grosse Hauptgeschäffte ein; [...].
- PDF 63 Erstes Buch. Von den Mitteln und Maassregeln des Regenten, um das Vermögen des Staats zu erhalten und zu vermehren, und dadurch die Glückseligkeit der Unterthanen zu befördern.
- PDF 63 [115]Titelblatt
- PDF 65 [117]Der Regent muss alle dienliche Mittel und Maassregeln ergreifen, [...].
- PDF 70 [122]Erste Abtheilung. Von der Sicherheit des Staats.
- PDF 152 [204]Zweyte Abtheilung. Von dem Reichthume des Staats.
- PDF 331 Zweytes Buch. Von den Pflichten der Unterthanen, um die Mittel und Maassregeln des Regenten zu Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats zu erleichtern und zu befördern.
- PDF 331 [385]Titelblatt
- PDF 333 [387]Nachdem wir in dem vorhergehenden ersten Buche alle diejenigen Mittel und Maassregeln vorgetragen und abgehandelt haben, [...].
- PDF 349 [403]Erste Abtheilung. Von den unmittelbaren Pflichten der Unterthanen gegen den Regenten und den Staat.
- PDF 429 [483]Zweyte Abtheilung. Von den mittelbaren Pflichten der Unterthanen gegen den Regenten und den Staat, oder von der Schuldigkeit mit ihrem Vermögen wohl zu wirthschaften.
- PDF [666]Rückdeckel
- PDF Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift