de en fr it
Schliessen

Unsere Kollektionen

Beteiligte Institutionen

Über e-rara

 

RSS-Feed

Schnittstellen und Datenabzug

OCR und NER/NEL

Nutzungsbedingungen

Impressum

Powered by ETH Library
 
Detailsuche
 
 
  • Zurück zur Trefferliste
  • TitelTitel
  • InhaltInhalt
  • MiniaturThumbs
  • SeiteSeite
Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft oder systematische Abhandlung[...]Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst,[...]KapitelZweytes Buch. Von den Pflichten der Unterthanen, um die Mittel und Maassregeln des[...]Erste Abtheilung. Von den unmittelbaren Pflichten der Unterthanen gegen den Regenten[...]
 
  •  
    PDF Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst
    •  
      PDF [1]Vorderdeckel
    •  
      PDF [5]Titelblatt
    •  
      PDF [7]Vorbericht zu dieser neuen Ausgabe.
    •  
      PDF XI [15]Vorrede zur ersten Auflage, von der Nothwendigkeit und der Art und Weise die ökonomischen und Cameral-Wissenschaften auf Universitäten zu lehren.
    •  
      PDF XLV [49]Inhaltsverzeichnis
    •  
      PDF [53]Kurze Geschichte des Finanzwesens und des Kaufhandels bey allen Völkern.
    •  
      PDF 27 Grundsätze aller zu der Regierung eines Staats gehörigen Wissenschaften, die man unter dem Namen der öconomischen und Cameral-Wissenschaften zu begreifen pfleget.
      •  
        PDF 27 [79]Titelblatt
      •  
        PDF 29 [81]Einleitung. Von den allgemeinen Grundsätzen und der Eintheilung des Vortrages.
    •  
      PDF 57 Kapitel
      •  
        PDF 57 [109]Titelblatt
      •  
        PDF 59 [111]Alle Angelegenheiten eines Staats schliessen sich in zwey grosse Hauptgeschäffte ein; [...].
      •  
        PDF 63 Erstes Buch. Von den Mitteln und Maassregeln des Regenten, um das Vermögen des Staats zu erhalten und zu vermehren, und dadurch die Glückseligkeit der Unterthanen zu befördern.
        •  
          PDF 63 [115]Titelblatt
        •  
          PDF 65 [117]Der Regent muss alle dienliche Mittel und Maassregeln ergreifen, [...].
        •  
          PDF 70 [122]Erste Abtheilung. Von der Sicherheit des Staats.
        •  
          PDF 152 [204]Zweyte Abtheilung. Von dem Reichthume des Staats.
      •  
        PDF 331 Zweytes Buch. Von den Pflichten der Unterthanen, um die Mittel und Maassregeln des Regenten zu Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats zu erleichtern und zu befördern.
        •  
          PDF 331 [385]Titelblatt
        •  
          PDF 333 [387]Nachdem wir in dem vorhergehenden ersten Buche alle diejenigen Mittel und Maassregeln vorgetragen und abgehandelt haben, [...].
        •  
          PDF 349 [403]Erste Abtheilung. Von den unmittelbaren Pflichten der Unterthanen gegen den Regenten und den Staat.
        •  
          PDF 429 [483]Zweyte Abtheilung. Von den mittelbaren Pflichten der Unterthanen gegen den Regenten und den Staat, oder von der Schuldigkeit mit ihrem Vermögen wohl zu wirthschaften.
    •  
      PDF [666]Rückdeckel
  •  
    PDF Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift
  • Seite [451] 397
  • Seite [452] 398
  • Seite [453] 399
  • Seite [454] 400
  • Seite [455] 401
  • Seite [456] 402
  • Seite [457] 403
  • Seite [458] 404
  • Seite [459] 405
  • Seite [460] 406
  • Seite [461] 407
  • Seite [462] 408
  • Seite [463] 409
  • Seite [464] 410
  • Seite [465] 411
  • Seite [466] 412
  • Seite [467] 413
  • Seite [468] 414
Über e-rara Beteiligte Institutionen Nutzungsbedingungen Impressum Powered by ETH Library
Visual Library Server 2026