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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft oder systematische Abhandlung[...]
Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst,[...]
Kapitel
Zweytes Buch. Von den Pflichten der Unterthanen, um die Mittel und Maassregeln des[...]
Erste Abtheilung. Von den unmittelbaren Pflichten der Unterthanen gegen den Regenten[...]
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Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst
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[1]
Vorderdeckel
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[5]
Titelblatt
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[7]
Vorbericht zu dieser neuen Ausgabe.
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XI
[15]
Vorrede zur ersten Auflage, von der Nothwendigkeit und der Art und Weise die ökonomischen und Cameral-Wissenschaften auf Universitäten zu lehren.
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XLV
[49]
Inhaltsverzeichnis
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[53]
Kurze Geschichte des Finanzwesens und des Kaufhandels bey allen Völkern.
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27
Grundsätze aller zu der Regierung eines Staats gehörigen Wissenschaften, die man unter dem Namen der öconomischen und Cameral-Wissenschaften zu begreifen pfleget.
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27
[79]
Titelblatt
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29
[81]
Einleitung. Von den allgemeinen Grundsätzen und der Eintheilung des Vortrages.
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57
Kapitel
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57
[109]
Titelblatt
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59
[111]
Alle Angelegenheiten eines Staats schliessen sich in zwey grosse Hauptgeschäffte ein; [...].
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63
Erstes Buch. Von den Mitteln und Maassregeln des Regenten, um das Vermögen des Staats zu erhalten und zu vermehren, und dadurch die Glückseligkeit der Unterthanen zu befördern.
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63
[115]
Titelblatt
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65
[117]
Der Regent muss alle dienliche Mittel und Maassregeln ergreifen, [...].
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70
[122]
Erste Abtheilung. Von der Sicherheit des Staats.
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152
[204]
Zweyte Abtheilung. Von dem Reichthume des Staats.
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331
Zweytes Buch. Von den Pflichten der Unterthanen, um die Mittel und Maassregeln des Regenten zu Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats zu erleichtern und zu befördern.
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331
[385]
Titelblatt
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333
[387]
Nachdem wir in dem vorhergehenden ersten Buche alle diejenigen Mittel und Maassregeln vorgetragen und abgehandelt haben, [...].
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349
[403]
Erste Abtheilung. Von den unmittelbaren Pflichten der Unterthanen gegen den Regenten und den Staat.
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429
[483]
Zweyte Abtheilung. Von den mittelbaren Pflichten der Unterthanen gegen den Regenten und den Staat, oder von der Schuldigkeit mit ihrem Vermögen wohl zu wirthschaften.
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[666]
Rückdeckel
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Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift
[451]
397
[452]
398
[453]
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[454]
400
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[456]
402
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