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Erster Band
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XXXVHI

Einleitung.

cuter, sondern exercer. Lxecuter ist vollstrecken. Daherwerde ich immer vollstreckende Gewalt sagen, anstatt aus-übende Gewatt. - Andere unterscheiden in der höchsten

Gewalt drey Bestandtheile: Die gesetzgebende Gewalt, die voll-streckende Gewalt, und das Richtcramt, xvtetta« sticiicmris.Auf dieser drcyfaltigen Abtheilung ruhet die amerikanische Ver-fassung. Einige aber, die auch diese Einthcilung angcnom,men, nennen die vollstreckende Gewalt änderst, ncmlich,xotellas coacllva , zwingende Gewalt.-Doch meh-

rere Beyspiele der Nichtübereinstimmung der Nationen undSchriftsteller anzuführen, halte ich für übcrsiüßig.

Es wird immer schwer bleiben, eine solche Eintheilunzhierum zu treffen, die für alle Zeiten und Verfassungen anwend-bar sey. Jede Verfassung hat ihre besondere und eigene Ein-theilungcn. Die muß man in den Gesetzen suchen. Man wirftbisweilen den Gesetzen vor, sie seyen weitschweifig abgefaßt.Allein diese vermcynte Weitschweifigkeit hatte oft ihren gutenGrund. Man beschrieb die Sache ganz wie sie verstandenwurde. Man vermied sorgfältig den kürzern Ausdruck, weiler zu übertriebenen Schlüssen hätte mit der Zeit verleitenkönnen.

Die Verschiedenheit der Benennungen, in Ansehung derBestandtheile der höchsten Gewalt, rührt auch daher, daß mandieselbe aus verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet hat. DerEine nahm Rücksicht auf die Mittel, deren jede Regierung sichbedienen muß, der Andere auf die Natur der Gegenstände,welche vorkommen, ein Dritter aufdie verschiedenen Endzweckejeder bürgerlichen Gesellschaft.

Folgende Eintheilungcn der höchsten Gewalt unterwerfe ichdem Urtheil des Lesers.

Die höchste Gewalt zerfällt in die staatsbildendc Gewalt,xoeeltas conMmiva , und in die regierende Gewalt, recko-

lia xotolkas.

1°. Die staatsbildendc Gewalt bestimmt, wer regieren