Band 
Erster Band
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Souverainität.

wird , und wie er regieren soll. Sie ordnet die Staatsver-fassung an, und schreibt Fundamentalgesetze vor.

Nach dem» Grade der Wichtigkeit ihrer Gegenstände, zer-fällt sie wiederum in die hohe , die mittlere, die niedere.

Die hohe staatsdildende Gewalt überträgt die Ausübungder Haupt- oder wesentlichen Befugnisse der Regierung, wem siewill: einem Monarchen, einem Rath, einem Theil des Volks,dem ganzen Volk. Oder sie trift eine Absonderung, vertrautdem einten einige Befugnisse, und dem andern die übrigen an.Bisweilen behält sie sich die Ausübung einiger vor. Biswei-len setzt sie Bedingnissc fest , nach welchen die regierende Ge-walt, in der Ausübung ihrer Befugnisse, sich verhalten soll.

Die mittlere staatsdildende Gewalt betrift diejenigen An-ordnungen die zu besserer Ausübung der regierenden Gewaltmögen erforderlich seyn. Z. B. Die hohe xorelkas conMurivs.kann einem Gericht oder Rath die Iustizpflege übertragen, ohneweitere Anordnungen. In diesem Falle wird dieser Rath nochmanches verfügen müßen, ehe er im Stande fey , diese über-tragene Iustizpflege, nach den Absichten der höchsten Gewalt,zu verwalten. Diese erforderliche nähere Verfügungen, zähleich zu der mittleren staatsbildenden Gewalt.

Die niedere staatsdildende Gewalt beschäftiget sich mitAnordnungen, die freylich auch zur besseren Ausübung derregierenden Gewalt dienen mögen, aber doch nicht so erheb-lich sind, daß sie von der hohen staatsbildenden Gewalt nicht-könnten getrennt werden.

Die Gränzlinie zwischen diesen Unterabtheilungen ist bis-weilen schwer zu bezeichnen, weil die Umstände wichtig machenkönnen, was an und für sich selbst betrachtet, gleichgültig ist.Daraus entstehen gemeiniglich in Republiken, deren Verfassungzu verwickelt ist, Zänkereyen aller Arten. Wenn man klug ist,so richtet man seine Aufmerksamkeit auf die Hauptsrücke, undüberlegt sie um desto reiflicher.

So viel von dem ersten Ast der höchsten Gewalt, wir schrei-ten nun zum zweyten. e 4