vorbericht. !
Alle andere allgemeine Reichs - Constitutionmund Rcichs-Täge-Abschiede.
Betreffend aber unsere Eydgnoßschaft, oderSchweitzerische Rcpnblie , so köirnen die darin-nen vorfallende Staats-Geschäfte nicht nachdem ^ure kublico des Teutschen Reichs regn-lirt, noch dieses jenen applicirt werden; son-dern wir haben unser eigenes ^us kublicum,welches inLuria slelvetica allein giltet, undwornach nian sich in Xe§otü8 pub1iLi8 zu rich-ten hat. Es bestehet solches in denen pscw pu- >blicis, als da stnd
Die Bündnisse, so die Lobl. XIII. und zuge-wandte Orte, mit und unter einander, zuverschiedenen Zeiten gemacht haben.Verschiedene Burg -nnd Land-Rechte, so einigeOrte mit ihren Benachbarten haben, z.Er. >Bern , Freyburg und Solothurn . ItemBern mit Neuenburg, mit Neuenstadt ,mit den Münsterthalern. Jt. Schweigund Glarus mit den Toggenburgern.Allgemeine Satzungen auf denen Eydgnoßi-schen Tagleistnngen gemacht, zum Exenipel: >Die Öerkomumist Zel Stanz von Anno1481. der Gempacher Brief, oder Rriegs-Ordnung von Anno iz^z. dasDefcnsio-nal von Anno 1668. rc.
Der Land - Friede Anno 1656. und Anno1712. mit den Lobl. V. Catholischen Orten,und Anno 1718. mit dem Fürsten von St. Gallen gemacht.
Aridere Sprüche und Vertrage zwischen denEydgnoffcn aufgerichtet.
Frie-