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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Dorbericht.

» FriedenS - Schlüsse und Verträge mit aus-wärtigen Potentaten. Z. Ex. die Erb - Eini-gung nrit Oesterreich. Das Meyländische

- ssapitulat. Der Friedens - Schluß zu Ba­ sel mit Rayser Maximilian I. und demSchwäbischen Bund Anno 1499. Der ewi-ge Frieden mit Frankreich von Anno 1516.

- Das Exemptions-DiplomaRaysers Ferdi«

nandi III. Anno 1648. rc.

Von welchen allen, in diesem Wercklein,genügsamer Unterricht ertheilet wird, bis Zeitund Gelegenheit etwann Anlaß giebt, etwas

- vollständigeres auszuarbeiten.

Weil aber die kaÄL publica ohne die Hi-lls storie nicht gründlich mögen verstanden und die^ Periodi einer Republic aus derselben! müssenK ersehen werden; als habe dienlich erachtet,

- der Historischen Zeit - Ordnung nachzufahren,^ mithin den Kern unserer Vaterländischen Ge-schichten vor Augen zu legen. Das weitere undfernere muß aus den Haubt-Chronicken undder Experten;, auch Umgang und Conversa-

.> tion mit unsern Staats-Leuten, erlernet undH ergänzt werden; Dann dasjenige, was manP von den OoÄoribu8 und aus den Büchern er-lernet, wird erst durch die Übung, Praetic!ll' und eines jeglichen eigen gesundes ^uckcium,L lebendig und brauchbar gemacht. Man muß^ aber vorher lernen, ehe man praeticiren kan.

Dann alles nur auf die tägliche Experienz wol-le len ankommen lassen, wurde erstlich eine sehrlange Zeit erfordern, und dann vielem Anste-D **4 hen,