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Eydgnoßische
-er X. Gerichten Bund 14. Da wird ge-handelt von allgemeinen Angelegenheiten desLandes/ als von Krieg, Bündnussen, Frie-den/ allgemeinen Landsordnungen, da wer-den der fremden Fürsten Gesandte angehö-ret rc. Die Beylage oder Lonvenw8 p/irticu-lsres werden gemcinlich zu Chur gehalten.
Die Graubüudtncr haben auch ihre Be-herrschung und Unterthanen / als
1. Meyenfeld, allwo sie einen Vogt insSchloß setzen,der die hohen Gerichte und Zollalldorten verwaltet.
2. Stadt und Grafschaft bläven oderOvLvemiLl. Der Vogt zu Eläven wird Lom-milllirius geneimet.
XL. Vor diesem lag allhicr in dieser Graf-schaft der berühmte Handelsflecken Hlurs, sodurch einen Loäella regiert worden. Hier wa-ren die Edlen Vertemmini in sonderlichemFlor und grosse Kaufleute, wie Herr Guler19 s. L idq. bezeuget. Aber An. 1618. den7-8epcemK. Abends,risse der darbey gestände- >m Berg Lonto sich mir einem erschrecklichen )Geprassel los, und bedeckte der, ganzen Fleckensamt allen Einwohnern, durch einen klägli-chen Fall. Es kam niemand darvon, alsFranz korno und Hans Peter Wertemann.
z. Das Veltlin, worinuen die HerrschaftLormio, oder Wornis, und der HaubtsieckenSonders, dessen Vogt Landshaubtmann imganzen Veltlin ist.
4. IV. Die walliscr. Der Fluß Morsa , soWalliser . unter Sitten in Rhodan sich ergiesset, theiletdieses Thal m zwey Theile ab, nemlich in
i. Ober