Anhang. i iI
Landrecht habend, und soll diese unser Erblich- Vereinung, Lautherung, Neuerung und Des-, / serung, in allen und jeglichen obangezeigtenPuncten und Articklen samentlich lind sonder-
- - lich, von Uns allen obgenanten Partheyen,
unsern Erben, Nachkommenden, Undertha-' neu, Zugehörigen und die Unser jeder, jetz oderkünffriger Zeit mit Schutz, Schirmb, Ver-spruch, oder in andere Weg verwandt und
- zugethan sind, oder noch werdend, auch hiuft'rr. in Ewigkeit, ehrbarlich, redlich, aufrichtig,
- ? staht, best und unverbrochenlich gehalten und^ vollzogen werden, sonder alle Gefährde.
14. Und hierauf aus besonderen Gnaden,so bewilligen Wir Keyser hlaximMan für
- Uns, und als Vormünder, für unfern liebenEnckel und Fürsten Ertz-Hertzog Carl, daßderselb Ertz-Hertzog Carl umb Mehrung gu-ten Willens, den obberührten Eydgnossen,
: nämlich einem Orth vorbemelt, zu einer Vcr-' ehrung, Jährlich 220. fl. Rheyuisch und demAbt und der Statt St. Gallen , auch dem^ Land Apvenzell,jedem ioo. fl. uff deß H. C"-::-' tzes Tag Inventioni8 im Meyen, ill der Statth Zürich, gegen nothdürfftig und gebührlicheQuittung, geben und antworten lassen soll, soL lang, biß er in die Regierung seiner Erblichen> Fürstenthumb und Landen tretten wird.
.' 1 s. Wir Keyser Nsximili'-m sollend und
wollend auch darob seyn und verfügen, so baldL der genant unser lieber Enckel und Fürst Ertz-e ' Herzog Carl zu seinen Voigtbahren und müu-dige»r Jahren komen wird, daß Er alsdannp diese