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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
Entstehung
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n 8 Anhang.

geschehen, ist hierum abgcrcdt und beschlossen, ^daß dieselben Artickel und ein jeder besonder Kin alle ihren Jnnhaltungen, Meinungen und sm,Begreiffnngen gäntzlich kräfftig, beständigund vor. Würden seyn und bleiben sollend, zu ^gleicher Weiß und in aller maßen, als ob dieallgemcinlich oder sonderlich mit außgedruck- steil Worten hierein gesetzt und geschrieben lMwärcnd, allerding ungefährlich. ^

12. Und auff das ferrer Unwillen zwischen ^Uns vorgenanten Partheyen, auch unser aller ^Theil Underthancll, Zllyehörigen und Ver- s,wandten obgcmelt, verhütet werde, so ist be- Lschlössen, daß zu allen Theilen, alle unziemli-che reitzende Schmächworte verbotten, und >1wer sollich Verbott, verbrechen oder über-fahren wurde, daß derselb, nach gestalt der ^Worten darumb gestrafft und darinnen nicht ^fürgeschobcn werden solle.

i z. Es sollend auch wir obbemeldte Key- ^ser iVIrlximiliJn und Ertz-Hertzog Larl, rmseren tz,Nahten, zugehörigen Landen und Grafschaff- ^ten irr dieser Einung begriffen, solliche Vcrei- -uigung je zu zehen Jahren verkünden, daß sie ^die wissen zuhalten mld zu vollziehen, deßglei- ^chen lvir gemeine Eydgnosscil, je zu zehen Iah- ^reu den unseren auch thun sollen. Auch habend ^wir obgenannte Partheyen, in dieser Verei- Lnlmg und Läuterung sonderlich vor-und auß- ,behalten, den H. Stuhl zu Rom und das H. ^Röm. Reich und alle die mit denen wir vor ^in beschriebenen Pflichten ftahn, auch Bünd- tznuß, Einulrg, Verständnuß, Burgrecht oder ^

Land-