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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
Entstehung
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Anhang. >. 127

in der obgenannten Graffschafft Tyrol usthder Herrschafftcn ähnhalb deß Adlenbergsbiß an den Bodensee , oder einige sonderePerson daselbst/ zu gedachten dreyen Pünd-ten, und hinwiedcrumb glycher Wyß diesel-bige III. Pündt oder auch eintzige, sonderePerson / zu densclbeu regierende« Fürsten derGraffschafft Tyrol und der Herrschafftcn ,ähnhalb deßArlebergs biß an den Bodcnsee,zu denselben Lommunen und Orthen Zu-spruch, oder Anforderung gewinnet, darumbwir zll beyden Scythen güttlich nicht betra-gen werden möchten, so sollen und wollen wiruns jetzo eiris unverwandten Obmanns, oderaber zweyer, namblich von unsers eintwedersTheyl Herrschafftcn ein Landsässigcr Mann,für einen fürnemmen und benennen, und fürdenselben Obmatin sollen beyd Partheyenmit einander» zu Recht kommen, solcher Ge-stalt, sonder ihr zween fürgenohmen und be-> nennt werden, daß alsdann jegliche Herr-- schafft, oder derselben Lommun und Mit-verwandten, die ander Parthey fürnehmen,oder vor den einen Obmann, oder in der an-dern Parthey so beklagt, Herrschafft undr Gebieth fürgenohmen sey», würde; Zu sol-b chem Obmann soll allweg jeder Theyl, zweenU> ehrbar, verständig und ünvartheyisch Mann,« wo und von wannen er die nimbt und bringt,B zrt dem Rechten, so daß von dem Klagenden^ an den Obmann erforderet wurde, darnachÄ Monathß frist setzen, und dieselben vier ManA sambt dem Obmann sollen von ihr jedes O-l (i) 2 berkeit