Anhang izs
Kostens undSchadenS wegen,Irrung zwischenihnen entstuhnde, daß sie sich hierum!) entschei-den lassen sollen, nach laut!) des AußtragS hiernachgemelt; doch daß ein Bischofs von Basel ,in demselben wieder die Solothnrner nit zu-richten gebraucht werden solle, nnd wo die ge-melt Herren von Thierstein an solcher Lösungund Abtrag säumig und die obbestimbte Zeitnit erstattet wurde, daß dann die von Solo-thurn die Schlösser und Herrschafften Thier stein , Pfäffingen und ander ihr Unterpfand,nach laut!) der Verschreibung, ohne weitereRechtfertigung annehmen, beziehen und zu ih-renHanden bringen,so lang biß sie ihresHaubt-Glitts verfallenen Zinß und Schadens halbzahlt sind, nach lauth ihrer Briessen und Sieg-len. Und ob die Grasten von Thterstein solcheSchlösser und Herrschafften in mittler Zeit ge-gen anderen zu verkauffen oder zu verpfändenunterstuhnden,düß dann der Statt Solothnrnin solchem vorbehalten seyn soll, das ihnen der-selben Grasten Bürgerrecht zuaiebt, von ihnenund mäniglich lingehindert und darzu beson-ders, als ob die von Solothurn dem Grastenvon Thierstein vormahls 420. fl. Rheinisch aufdie Herrschafft Buren, in Meynung sich einesKanffs zu vereinen, Inhalt etlicher Abscheydzwischen ihnen vergriffen, geben Hand, ist abge-redt, daß die Herren von Thierstein , sich solchenKauffS halb, umb die Herrschafft Buren, gegendenen von Solothurn , biß Wienacht nechstkommend, vereinen, oder aber solche Sum der42s. Gulden darwieder kehren und abtragen
sollen,