142
Anhang.
sollen, ohne allen weiteren Auffzug, und so «sie daran säumig lind deme nit statt rhäcend, >
Laß alsdann die von Solothurn , solch Schloß iundHcrrfchaffl Buren,inögend annehmen und !zu ihren Handen dringen, ohn ihr und mauig- >lichs Eintrag undVerhindcrnuß, biß zrr völliger lAnßrichtlmg lind Bezahlung als vorstaht. g
6. Und des Landgrichts im Thnrgöw mit l!seinen Rechten und Zugehördten, so brßher, in z,jVfandschaffcs weiß von deniH-Reicssdie Statt mCoustantz iügehalten, und die Ehdgnossen in zsidiesemKrieg zu ihrenHanden gezogen,lrnd aber tujetz, beydePartheyen, dasselb zu nnsemiHanden «jgestellt haben, ist abgeredt, daß wir in einem ^Monath nechst künfftig ungefehrlich darüber ^sprechen und erteilen sollerpund wie lind wohin ^wir solches Landgricht durch unsern Spruch ^hingebend, daß es alsdann gcstracks und ohn ^alle Fürwort darbey bleiben und gestoh» solle. W
7. Daß bev hohen Peenen Leibs und Gutts ^vorkommen werde, darmit die schändlichen ^Schmachwort, allst beyden Theylcn, nit mehr, ^als bißher beschallen, geübt und gebraucht wer- Uden, welcher aber dasselbe überfuhr, daß derdlrrch seine Obrigkeit härtiglich gestrafft seye. U
8. Daß alle Brandschatz undSchatz-Gelt ^der Gefangenen, so noch nicht bezahlt sind, hinund ab und die Gefangenen beyderseyts, Edell ^und Unedel!, Geistlich oder Weltlich, auff ein 1ziehmlich Urfehd nrid bescheyden Schatzgelt le-
dig zehlt werden sollen. >
9. Damit weitere Zweytracht und Auff- ^rühr under denPartheyeri verhütet,sonder umb E
alle