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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Anhang.

sollen, ohne allen weiteren Auffzug, und so «sie daran säumig lind deme nit statt rhäcend, >

Laß alsdann die von Solothurn , solch Schloß iundHcrrfchaffl Buren,inögend annehmen und !zu ihren Handen dringen, ohn ihr und mauig- >lichs Eintrag undVerhindcrnuß, biß zrr völliger lAnßrichtlmg lind Bezahlung als vorstaht. g

6. Und des Landgrichts im Thnrgöw mit l!seinen Rechten und Zugehördten, so brßher, in z,jVfandschaffcs weiß von deniH-Reicssdie Statt mCoustantz iügehalten, und die Ehdgnossen in zsidiesemKrieg zu ihrenHanden gezogen,lrnd aber tujetz, beydePartheyen, dasselb zu nnsemiHanden «jgestellt haben, ist abgeredt, daß wir in einem ^Monath nechst künfftig ungefehrlich darüber ^sprechen und erteilen sollerpund wie lind wohin ^wir solches Landgricht durch unsern Spruch ^hingebend, daß es alsdann gcstracks und ohn ^alle Fürwort darbey bleiben und gestoh» solle. W

7. Daß bev hohen Peenen Leibs und Gutts ^vorkommen werde, darmit die schändlichen ^Schmachwort, allst beyden Theylcn, nit mehr, ^als bißher beschallen, geübt und gebraucht wer- Uden, welcher aber dasselbe überfuhr, daß derdlrrch seine Obrigkeit härtiglich gestrafft seye. U

8. Daß alle Brandschatz undSchatz-Gelt ^der Gefangenen, so noch nicht bezahlt sind, hinund ab und die Gefangenen beyderseyts, Edell ^und Unedel!, Geistlich oder Weltlich, auff ein 1ziehmlich Urfehd nrid bescheyden Schatzgelt le-

dig zehlt werden sollen. >

9. Damit weitere Zweytracht und Auff- ^rühr under denPartheyeri verhütet,sonder umb E

alle