Anhang.
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ersuchen sollind, in kein weyß, noch weg. Woaber dem grossen Pundt solcher Außtrag nit ge-fällig,noch annehmlich seyn wolle,so willdteKö-nigl.Majeft. innerhalb z.Monath den nächstennach datum diß Brieffs, gnädigen Fleiß ankeh-ren, sie eines ziehmlichen Außtrags die XII.Jahr lang zu vereinigen,und sol derSchwäbischBund und die darein gehören, dieselben Eyd-gnossen, noch ihr Verwandte, in mittler Zeit,mit keinen andern Grichten fürnehmen noch be-kümmern,und umb das die obgemelten Richterso sehr verwillknhrt und angenvhmen sind, dieBeladnuß solcher Spähnen und Händlen, zuihrem Sprechen und Urtheyl desto freyer seynmögend, so sollen allwegen die spähnigen Par-theyen in Eingang der Rechtsfcrtlsigung, sichgegen denselben angenohmenen Richterenschrifftlich verbinden, sie von solcher SprüchundHändlen wegen,so sich dasselb bcgiebt, nichtsanzufechten, noch zu hassen, noch darumb eini-chen Schaden, oder Unfug, oder Wiederwillenzu erzeigen. Und hiermit Ihr Königl. Majest.aus Gnaden aufheben und abthun, alle Fecht,Ungnad, Proceß und Beschwährung, so in demKrieg wider die Eydgnossen, ihre Underthanen,Zugehörigen und Verwandte niemand abge-sönderet, oder außgeschlossen, angesehen oderaußgangen sind, und daß sonst auch alle andereSachen so hierinnen nicht vergriffen sind, bey-der Theylen bleiben sollend, wie sie vor diesemKrieg gestanden und harkommen sind, alles ge-treulich, ohne arge List und Gefährd.
Und dessen zu wahrem Urkhund habend wir(k) r die-