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Anhang.
und kleinfügige Schulden sollen berechtiget ^werden, in den ordenlichen Gerichten darin dieErbfähl und Gütter gelegen und die Schuldner ^gesessen sind, und was an den obgenanten En-den einem so dann zurecht erkent wird, daß bey- ^de Theil allwcgen stracks darbey bleiben, deme ^qelebcn und gnug thun sollen, ohne ferner appel- ^
lieren und ohne Fürwort, Außzug und behelff. ^
10. Und ob gemeine Eydgnossen nun süro- ^hin einhellig zulaßind und verwilligen wurdind,
die Statt Costantz vor der Statt Basel , (wie ^obbestimbt ist) anzunehme», daß dann solches ^vom Wiedertheyl auch gestattet und verwilliget Aseyn soll, und in den ordenlichen berührten Ge- ß,richten, nit auff entwedere Parthey rechtioß ge- ^lassen werden, daß er an den bestimbten Endensein Recht stlchen mag, wie oblautet, und daß ^auch beyde Partheyen und alle die ihren , sich ß,sollen außtragen und rechten und aller Sachen ^benügen gegen einander« und sonst mit keinen «anderen Gerichten anfechten, bekümmeren noch ^ersuchen sollind nr keine weiß, noch weg. ^
11. Zn gleicher weiß und in aller Form, soll ^dieserAußtragundRechtfertigungzwiseben dem ^grossenPund in Schwaben,und svliderlich auch ^der Eydgnoßschafft gemeinlich und ihren Zuge- ^wandten, sonderlich also gehalten werden und s,rivollführt die nächsten > 2. Jahr nach llatum diß ^Brieffs, also daß beyde Theyl, die ihren, oder Edie zu ihnen geordnet gehören, oder ihnen zuver- kisprechen stehn, sich die Zeit auß gegen einande- Hren um alle Sachen benügen, und das mit kei- ^nem anderen Recht anfechten, bekümmern noch j
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