Anhang. 14-
^ Stärckenen wurde betretten und dieselben be-? lagern, und darzu den anderen Theyl umbhülfflichen Beystand ersuchen thätte, wie vor-ftaht, der soll demselben unverzogenlich ge-
- langen, wie sich der Notthurfft nach wird ge-bühren.
5. Wo auch wir beyde Partheyen, uns
- unser Landen und Leüthen zu Schutz, Schirmund Handhab bereiten, mit unseren offenenZeichen, es wäre Paner oder Fähnlein miß-
i znziechen und Läger und Besäß zuthun, sollen!kn wir allesambt und sonders einandcren tröstlichid' zuziechen mit Gezeüg und Leüthen darzu Nutzund Gutt, je nach jedes Vermögen und Ge-legenheit, und sich darinn niemand mit Ge-fährden Hinterhalten, doch deß Gezeügs undPulvers halben nach Ordnung, Harkömmen! , und Gewohnheit in unserer Eydgnoßschafftgebraucht, oder wie solches hinfüro wird an-
- gesehen.
- 6. Ob auch etwas was das wäre, es seyStätt, Schloß, Herrschafften, Land, Leüth,
) Zoll, Geleith, Brandschätz, Nutzungen, eswäre von Gefangenen, oder sonst, wie das7 Nammen hatte, also eroberet wurden und zu-behalten unverstanden, daß die uns allens Theylen, die dann also, wie vorstaht, im7? Feld by dem Handel, oder sonst in DörffernKriegs-Ubung oder Geschäffr, an anderen ver-N fangen und beladen wären, gleicher MassenB zustanden, und ob sie mit Leüth oder Gezeügzubestan wären, daß solches von uns allen, jenach jeder Theyls Gelegenheit und Vermögench M s bescha-