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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
Entstehung
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Anhang. 155

dem so obstaht, als Geltschulden, Bussen,Eigen, Erb oder ligende Gütter bedingt undzugelassen, daß dem somit Urthcyl beschwährtwurde, nit verhalten seyn solle, sich für dieOberkeit der Orthen, da solche Ding ligen,oder geferthiget sind zu beruffeu, mit Tröstungseines Wiedertheyls, für erwachsenen Kostenund Schaden, wie dann gewohnt und dersel-selben herkommen ist.

18. Wir obgenannte Partheyen sollendauch einanderen stylen Kauff zulassen und beyunsern Zöllen, Gleyth und Nutzungen sambtund sonders, wie wir die von Alter her geübthaben, bleiben, und uns Neuerung darin» ent-halten , damit der gemeine Kauff und Ver-kaufs und üll gut ehrbar Gewerb und Hand-thierung ihren Gang desto besser haben mö-gend.

19. Wir obgenaunten Partheyen habenddarbey, nämlich in solcher Schuld-und Gelt-Ferthigung zugelassen, was deren verbrietstsind, daß Unsere solcher ihr Gwarsame nach,mögend suchen und ersuchen, Jnnhalt dersel-ben gwarsame, darbey ein jeder soll bleiben.Und alsdann Uns den vielgenannten Par-theyen nit allein zustaht, die unsern gegen ein-andern, Nechtnehmung und Übung zuweisen;sonden auch unsers selbs Händel , ob die zwi-schen Uns zu ungleicher Verständnuß kämen,mit rechtlichem Entscheyd hinzulegen, damitunter Uns, als wohl als den Unsrigen ge-bührlicher Außtrag vor Augen seyn.

as. So ift auch abgeredt, ob es sich begebe