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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
Entstehung
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l 54 Anhang.

rechten Schuldner/ Er wäre oder wurde derSchuld anred oder erwcyßt/ der mag deß-halben verhafft werden und gegen ihm gehan-delt wie recht ist. Oder / ob es Schuld-Brief-fen wären / was Bricff und Siegel ertrüge.So ist auch unter uns gemeiner mnbgehenderHandschulden beredt / daß sie von dem einenund dem anderen Theyl eingezogen werdenmögend/ wie dann bisher geübt ist. Derglei-chen was verbrieft Zinsen, Gülte«/ Gelt oderSchulden sind / die mögend einbracht werden,nach der Brieff und gewahrsame darumb ge-macht lauth und Sage.

r 6. Was aber Sachen / Unzucht / Bussen /Fräffel, Lästerung Erb-odcr Ligend Gütter be-rührend / die sollen alle lind jede gefertiget wer-den / an dem End und in denen Gerichten / indenen sie geschehen oder gelegen sind / alles nachdesselben Gerichts Recht und Harkommen, wiedann das von Alters har geübt ist / und solchesRechten, sollend sich unser beyder PartheyenHinterlassen genügen lassen, und mit keinenanderen Gerichten, noch Rechten sich dessenweigeren und fürer noch anders niemand we-der mit Geistlichen, noch weltlichem Stab auß-führen/ noch beschwähren, alle Gefährde ver-mitteln Aber in allen unseren Dingen und Ge-dingen sind außgesetzt, Ehe und offene Wu-cher Händel / die mögen gefertiget werden/wie das die gemeinen Lands Gewohnheiten er-tragen; dann sie geistlicher Erkaudtnuß zu-stehen.

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