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rechten Schuldner/ Er wäre oder wurde derSchuld anred oder erwcyßt/ der mag deß-halben verhafft werden und gegen ihm gehan-delt wie recht ist. Oder / ob es Schuld-Brief-fen wären / was Bricff und Siegel ertrüge.So ist auch unter uns gemeiner mnbgehenderHandschulden beredt / daß sie von dem einenund dem anderen Theyl eingezogen werdenmögend/ wie dann bisher geübt ist. Derglei-chen was verbrieft Zinsen, Gülte«/ Gelt oderSchulden sind / die mögend einbracht werden,nach der Brieff und gewahrsame darumb ge-macht lauth und Sage.
r 6. Was aber Sachen / Unzucht / Bussen /Fräffel, Lästerung Erb-odcr Ligend Gütter be-rührend / die sollen alle lind jede gefertiget wer-den / an dem End und in denen Gerichten / indenen sie geschehen oder gelegen sind / alles nachdesselben Gerichts Recht und Harkommen, wiedann das von Alters har geübt ist / und solchesRechten, sollend sich unser beyder PartheyenHinterlassen genügen lassen, und mit keinenanderen Gerichten, noch Rechten sich dessenweigeren und fürer noch anders niemand we-der mit Geistlichen, noch weltlichem Stab auß-führen/ noch beschwähren, alle Gefährde ver-mitteln Aber in allen unseren Dingen und Ge-dingen sind außgesetzt, Ehe und offene Wu-cher Händel / die mögen gefertiget werden/wie das die gemeinen Lands Gewohnheiten er-tragen; dann sie geistlicher Erkaudtnuß zu-stehen.
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