Anhang. is 7
^ und aller Rechtsatz mit sambt der zugesetzten« gegebenen Urtheylen, und so das beschicht/ wel-chem Theyl der zugesetzten, derselbe Obmannbeyfällt / darbey soll es alsdann bleiben, und' das alles, es seye durch die zugesetzten, oder
- den Obmann selbst gesprochen, ohne allen Ver-
> zug beschähen; Ihnen, oder ihme wurde dann
- BedarickS oder RahchabenS Noht, der möchtalsdann gebraucht werden und doch also, daß
^ in MonathS Frist deß Nächsten, die Urlheyl zuAußspruch und Fürgang kamend, ohn all an-rc der Einzüg und Gefährd.
22. So sollen auch wir beyde Partheyen
> und unserer jedwederer bechnders, ihre Zu-Ä gesetzten für sich selbs und den Obmann in
gemeinem Kosten halten und haben, undwas sie zu Recht sprechend, danckbarlichauffnehmen, und ihnen darumb, noch deß-halb keinen Unwillen zuziechen, mit rechten^ Gedingen zu gleicher Weyse.
^ 2Z. Hinwtederumb, ob eS sich begebe,
' daß wir die obgenannten Bürgermeister undO Naht der Statt Basel, zu genuiner Eyd-" ! gnoßschafft Statten und Landen, sambt oder: ? sonders Zuspruch, Forderung, oder Spanhättend, oder hinfüro immer gewunnend,W von was Sachen wegen das wäre, so sollenund mögen wir dieselben, oder welches OrthK auß ihnen solches berührt, zu gemeinen Tagenauch gehn Baden im Aergäw anff einen be-Ä stimbten Tag Gsthrifftlich erforderen, undO deßhalben zween unsers Rahts, deßgleichenAle unser Gegentheyl zween ihrer RahtS-FrerrudÄ I. Theil. (l) darzu