is8 Anhang.
darzu bescheyden und in das Recht setzen,und vor denen sollen wir unsere Klag, essyge Gschrifftlich oder Mündlich, wie das dieZugesetzten einhelliglich, oder deß mehrernTheils zulassend und ordnen, thun, undunsrer Gegentheyl sein Antwort alles bißzu dem Rechtsatz, und was durch die Zuge-setzten , nach Verhör diß alles, auch Kund-schafft, Brieffen oder Leüth, ob die von ih-nen zugelassen, mit Recht bekennt, es seyemit einhüllen, oder dem mehrern Spruch ge- ,urtheylt wird, darbey soll es dann bleiben >ohne Weigeren, Ziechen und Appellieren,und sollen die Zugesetzten ihrer Eyds-Pflich- .ten, damit sie den Partheyen verwandt sind, ,biß zu Außtrag solches Rechtens, erlassen ,seyn.
24. Wäre auch daß die Zugesetzten in ih-ren Urtheylen streittig, also daß unter ihnenweder ein mehrers noch Einhalts in ihrem .Recht-Spruch funden würd, so sollend und .mögend wir obgenannten von Basel als Klä- ,ger, ob unser Zuspruch gemein Eydgnossenberührt, einen auß ihrem kleinen Naht wel- ^ches Orths und welchen wir wollen; Be-rührte aber fämbtlich unser Zusprrrch ein be-sonder Orth, einen auß desselben Orths klei- !>neu Nähten, der vor solchem die Obmann-schafft nit verschwohren hat, also für einen „Obmann kiesen, und derselbe von seiner O- Iberkeit gewiesen werden, sich also solcher ^Sach zübeladen, und für diesen kommen bey- ^der Theyl Klag und Antwort und aller Recht- '
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