^ Anhang. is,
^ zun Zeiten ist und sein Gottshauß, wo wirvor« ihnen nit unbillich beschwährt werden.
- z i. Und zum leisten, so ist hierum lau-r ther abgeredt, zugelassen und beschlossen, umb>^ daß diese ewige Bündnuß, Liebe und Freund-2 schasst, uns und allen unseren Nachkomme-
nen, desto verständlicher und standhaffter,2 in guter Gedäcbtnuß eingebildet werde und:: bleiben möge; Daß diesere obgeschriebene ewi-: ge Bündnuß, hinfüro immer von s. Jahren11 zu Jahren, auff St. Ulrich deß H. Bi-Ä schoffs Tag, oder anff den Tag, sowirEyd-gnossen, den und ander Pündt zuschwörcnansehen, in allen Orthen und gantzen Ge-N meinden öffentlich, wie andere Pundts-Bricff2 verlesen, und von aller Orthen Nähten, Ge-meinden und Underthanen Manns-Perso-nen , die ungefährlich , 6 . Jahr alt sind,
- auch die Gesandten, die wir auff solche'2 Schwörtag schicken, in unser aller Rammen,
- zu GOtt und den Heyligen geschworen wer-2 den soll.
,<2 Dieser unser aller ewiger Bündnuß, nach2 lauth und Sag der Bunds Brieffen, derenjeglichem Orth eine überantwortet ist, und^ was die ins gemein und jeglichen besonders,, bindet, oder binden mag, in guten Trewen
- , auffrecht und redlich zuhalten, dem nachzu-^ kommen und gnug zuthun, all Gefährdet!
hierinnen vermitten.
H Und ob es sich begebe, daß solch Schwö-ren und Erneuerung nit gleich auff gemelten-,,l St. Ulrichs Tag beschähen, sonder auß Ur-' (l) z fachen