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ren gelebt werden, alles ohne cinichen Man-gel nnd Wiedertreiben , als absteht.
28. Wo auch eine Statt Basel hinfüro
gegen jemand Pmrdmiß, oder andere hülff- iliche Einung mrderstuhnde anzunehmen, daß i
sie solches an gemeiner Eydgnossen Anwälde, j
oder derselben Obrigkeit bringen, nnd mit «>ihrem oder deß mehren Tbeyls unter ihnen i»
Naht und Begünstigung thun und nit an- tl>
dcrs, dieweil iii der Eydgnoßschafft, das also glbißher von etlichen Orthcn selbs gebraucht ist, juund zu gutein cinhällem Willen und Ruhe !-mag dienen. e,
29. Doch so mag dieselbe Statt Basel ^
mit Bürger annehmen und empsahcn, ihrer NStatt Freyheit und Herkommen nach, auch Ähandle» und thun wie bißher. ^ m
zo. In dieser unserer beyder obgenannter «1»Bündnuß, ewigen Freündschafft und Ei- ! i>n!nung, behalten wir die Eydgnossen Statt Lrund Länder uns vor, den H. Stuhl zu LkRom , das H. Röinisch Reich als von deß in,Reichs wegen, all und jeglich unser Pündt ;vor ergangenem unserem Brieff und Siegel ' IMso laug die wahrend; Aber in künfftigen tz!Zeiten , ob wir die annehmen, so solle die- ^ser ewige Bund derselben als der eltcre vor- ichgehen. So behalten wir Bürgermeister, > chRaht und gemeine Bürger der Statt Ba- Imsel vor, den H. Stuhl zu Rom , das H. WRömisch Reich als von Reichs wegen, und ! llunseren Herren den Bischoff zu Basel so je , /
zun