Bunds -und Staats - Historie, rz
ü L nen hefften noch verbieten; sondern derKlägerisolle seinen Schuldm r vor seinem ordenltchenRichter suchen, und dorten gut und schleunig»ü Recht gehalten werden.
^ 8. Kein Tbeil solle das andere mit nenen
Beichwärden noch Zöllen beladen sondern al-les bey dem Alten gelassen werden. Auch solleftevcr Kauff undVerkauff rmder ihnen gestat--! tet werden.
9. Wann die Partheyen under und gegeni - einander in Streit g-rahten wurden, und dereinte Theil Recht darschlagct, der andere aber^ solches ntcht annehmen wil; so sollen die übri-^ gen dem RechtSbegehrendenThcil helffen tind^ beystebn.
^ iO. SambtlichePartheyen halten sich vor,alle ihre alte geist- und weltliche Freyheiten,Bräuch, Gerechtigkeiten, Herrlichkeiten, rc.
Item, alle ältere Bündt,die vor dato desvor-mahle auffgerichtcten Bttrg- und Landrech-, tens gemacht worden. Allein in Religions -' ^ Sachen solle kein ältere Bündnuß vorgahn.
H Diese Bündmß ist hernach An. r 578. zuwlrber.
Lucertt irr der St.PeterS Kirche von allen ver- neuert.^ kündeten Orten durch abgeschickte GesandtenL. beschworen und erneuert worden, wie daS be-zeuget der darüber aufgerichtete Revers, dedato, GUß, Montag den 9. Iunii 1578.
^1: Die Feindschaft, Haß und Widerwillen,zwischen dem Herzog von Savoyen und demBischofs von Genf emerSeits,und derStadtM Gens andererSetts,gieng immer fort. BeydeTheile führten ab einander schwäre Klägden,
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