«s Kydgnostische
Wallis . Der Bunds-Brief ist gegeben zu rLucern, Mittwoch vor Sl.Thomä, 15 Z Z. da- irinnen abaeredt worden: °
l. DasalteLand-nlidHnrarechtssodiez. §
Orth Lucern, Ury und Undcrwaldcn, mit den5.Zehnden,Gambs, Brieg.V sp Mitten !
und Svders, vor diesem gemacht; solle hier-mit in allm seinen Articklen erneuert und bc- i«
kräfftiget seyn, doch nnt folgendem Nachlaß lliund Erläuterung. Es solle auch solches, indieser nachbeschriebencn Maß erstrecket seyn "«auff die 4. Ortb Schwytz,Zua,Frevburg und m
Solothurn , und auff den Bischoff von Sit- i^i
ten lmd die zween Zehnden Lenck nnd Raren, e«
r. SambtUckePartheyen sollen frelindlich k
und brüderlich miteinanderen leben,oblieTrü-gerey und arge L'-st, einandercn vor Schaden «lliwarnen, und Nutzen beförderen. Li
z. Wann ein oder anderes Ortb von je-mand mit Krieg überzogen, und an ihren Lan- m
den beschädiget wurde»,; sollen die übrige» sel- inbigcm getreiillch zu Hülff kommen und belf- k-fen schirmen, und in diesem Fahl, solle keinTheil mit dem gemeinen Feind Frieden ma- h«chen, ohne Gunst und Wissen der übrigen. , A
4. Eine Parthey solle die andere bey ihrer ^ U
Religiorr und alten Römischen Glauben be- ! Hschützen und erhalten. ! !a
5. Jede Parthey solle ihre Hülff in ihrem ?
eignen Kosten thun lind schicken. N
s. Dw Todschlagcr sollen gestrafft werden ^an denen Enden, da der Todschlag geschehe ist. A
7. Kein Theil solle des anderen Undcrtha-! A
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