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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Bunds - und Staats - Historie. 29

Das Tburgöw wurde bis dahin von denVII. alten Orten bevogtet, seitdem sie es An.

1460. eingenommen hatten. Aber das Land-Gericht darinnen kam nach dem Schwaben -Krieg von denen zu Constanz auf die X. Lobl.

Orte, An. 1499.

Nun entstuhnd zu dieserZeit einStreit zwi-schen den besagten VII. alten Orten und dendrey Städten Bern , Freyburg und Solo- Spruchtdurn betreffend die Reis-Strafen des Thür-gvws, welche die-rey Städte auch prätendir- tm Ortenten, aber abgewiesen wurden. Der Spruch- und ven z.Bries lautet wie folgt: Städten

Weilen dieSätze in der Urtheil zerfallen,ist A/Ädie Sache an Herren Joachim von Wadt, und Solo.Doetor und Bürgermeister der Statt St. thuen, we.Gallen als gemeinen Obmann verfallen; die- den Re,«-ser hat die Urtheil herauß gegeben, und den 7. StrafenLobl. Orthen zugestellet. Es geriethen aber Uws ^die Partheyen, wegen neuen Spähnen, inferneres Recht, und vermeinten die 7. Orth,die drey Stätt Bern. Freyburg und Solo-thurn sollen ihnen anfangs diß Rechtens,denvorgelauffenen Kosten abtragen. Dargegenbegehrten die drey Statte, man solle ihnenzuvor die besiegelte Urtheil des Obmanns zu-stellen re. Endlich wurden von den gesetztenRichteren folgende Puncten und Artickel zusonderem Bedacht gefübret.

Die VII. Orlb seyen keiner anderen Ge-rechtigkeit im Tburgöw geständig, dann anLand-Gricht und Malefitz, doch mit klaremAusschluß der Reyß-Straffen.

Die