zo Eydanoßische
Die Gebott und Verbott des Kriegslauf- jfens und deren Überfettung, seyen dem Ma- «lefitz anhänqisch. i
Die drey gcmelte Statt haben zur Zeit ßdes Schwaberl-Kriegs die Sachen des Male- j,fit; und des Land - Grichts mit den 7. Orlhensammenthassr erlanget, arich dasselbe also in Lgemeinzu haben miteinandercn abgercdt undbeschlossen. Nun aber sind zwey Nalefitz inkeineln Rechten gegründet. 1,
Diese Sachen sind für Bnndsmaßige l «Rechts-Tage gehn Einsichten und Zoffuigenerwachsen. Endlich auch in einem zu Lnccrn ;
An. i;rz. gehaltenen D'g der Herren Ver- ^
sprecheren Erklärung also erfolgt: , z.
Die 7. Orth haben den drey Stätten das l,Straffgelt nachgelassen,und nicht begehrt mit H
ihnen zu rcchtigen; hiermit solle und köne nun ' §darwidcr nichts mehr gcredt werden. Und ob- hschon die drey Stätt, als Klägers, deßwegenkeinen schrifftlichen Schein gehabt, noch be- ^gehrt, so mag das Eydgnoßisch vertraut Ge- «1
müth, so allweg auffrecht und unbctriegltch ?
gsyn, das so daraus geflossen ist, nicht schwä- j,chcn noch brechen, ist auch nicht zu jedem red-lichem Versprechen eine Schriffl vonnöthen. s,
Hierauf erfolgte der Spruch der gesetzten „Richters» also: ü
Weilen auff obgemcltem Lucernerischen ^Rechts-Tag An. 152z. die 7. Orth sich ^freundlich entschlossen, denen drey Stätten hdas quästionirteReyßstraff-Ge.t nachzulassen, j,
als solle solches glich künffllg hin denselben zu- v
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