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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
Entstehung
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zo Eydanoßische

Die Gebott und Verbott des Kriegslauf- jfens und deren Überfettung, seyen dem Ma- «lefitz anhänqisch. i

Die drey gcmelte Statt haben zur Zeit ßdes Schwaberl-Kriegs die Sachen des Male- j,fit; und des Land - Grichts mit den 7. Orlhensammenthassr erlanget, arich dasselbe also in Lgemeinzu haben miteinandercn abgercdt undbeschlossen. Nun aber sind zwey Nalefitz inkeineln Rechten gegründet. 1,

Diese Sachen sind für Bnndsmaßige l «Rechts-Tage gehn Einsichten und Zoffuigenerwachsen. Endlich auch in einem zu Lnccrn ;

An. i;rz. gehaltenen D'g der Herren Ver- ^

sprecheren Erklärung also erfolgt: , z.

Die 7. Orth haben den drey Stätten das l,Straffgelt nachgelassen,und nicht begehrt mit H

ihnen zu rcchtigen; hiermit solle und köne nun ' §darwidcr nichts mehr gcredt werden. Und ob- hschon die drey Stätt, als Klägers, deßwegenkeinen schrifftlichen Schein gehabt, noch be- ^gehrt, so mag das Eydgnoßisch vertraut Ge- «1

müth, so allweg auffrecht und unbctriegltch ?

gsyn, das so daraus geflossen ist, nicht schwä- j,chcn noch brechen, ist auch nicht zu jedem red-lichem Versprechen eine Schriffl vonnöthen. s,

Hierauf erfolgte der Spruch der gesetztenRichters» also: ü

Weilen auff obgemcltem Lucernerischen ^Rechts-Tag An. 152z. die 7. Orth sich ^freundlich entschlossen, denen drey Stätten hdas quästionirteReyßstraff-Ge.t nachzulassen, j,

als solle solches glich künffllg hin denselben zu- v

stayn ^