Bunds- und Staats - Historie, zz
nicht Rechtlich beschehen, auch in einem zu^ Wcyl zwischen den Lobl. Evdgnossen und^ HerrenGottdardt darnahlen Abt zu St.Gal-len, im anderen Jahr nach dem Schwaben -° Krieg auf Liechtmäß auffgerichteten Vertrag^ Lrciculo 6. klärlich eine Sonderling im Ma-^ lesitz in dem Tburgöw in pun^o der Fried--- brecheren enthalten rc. Also schliesset und spri-chet er, bey seinem Evd, daß die 7. Orth sol-len bey den Reyßstraffen allein verbleiben,von
- den drey Stätten ungeirret. Baden
- den lr.Jul. 1549.
. Die Rechte und Herrlichkeiten aber des RechteLandgerichts im Tburgöw den X. Orten derk- Eydgnoßschaft zuständig, sind folgende, wie
- selbige in einem Spruch zu Baden,Dienstag nchks
' - den 17. Septemb. An. izzz. sind erläutert Thurgön?.. und angeführet worden.
< i. Der 7. Orthen der Eydgnossen Land-vogt, als der X. Orthen Landrichter imThur-^ göw, besitzt das Landgricht selbst, oder verord-i ^ net den Land-Arnman, der das an seiner statt
- - besitzt, im Nahmen voegemelter X. Orthen.
x: 2. Er hat auch Gwalt das zu besetzen mit
I?. 12. ehrbahren Mannen, die ihm gefällig sind,
. darzu nimbt er, nach Satzung vor Jahren ge-
n'' macht, uß Ober- und Nieder Thlrrgöw. AberL z. Über das Blut zurichten, nimbt er noch5." i2. zu den obbenennten i2.Mannen,und führt^ der Landrichter das Schwert, oder sein gesetz-esv ter Statthalter.
ü,k 4. Wie auch ein Urtheil vom Hoch- oderM Landgricht ergabt,so emem seti»Le>b oderLebenB ll. Theil. E berührt;