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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Eydgnoßische

5. So habe man auch den drey Stätten xnachgelassen/ indeme sie allezeit bey dem Hau- Zdel gesessen und geholffen, Bott und Vcrbott -thun, auch die Kosten ertragen, darbey zu ver-bleiben, und zu keinem Außtrttt zu weisen. ^ x

6. Geben die geschworneu Bündt mit,daß ^

ein Orth dem anderen solle schuldig seyn,seine ^

Recht undFreyheiten zu schützen,schirmen undhmldhabcu, als sollen die drey Stätte solcheswob! beobachten. b,

Nach erwogenen allen Umständen, haben j,d ie Sätze im Namen GOttes und bey ihrenEyden gesprochen, wie folgt:

Daß die drey Stäkt der Ansprach dceRevß-lauffens halb sollen abgewiesen seyn, und im hReyßlanssen sollen sie nicht zu gebieten, noch ^zu verbieten, hiermit auch nichts zu straffen ha-bett. ^cium Baden den 2Z. Fcbr. I <s49. ! ^

Herrn Doctor Joachim von Wadt alsObmanns Urtheil gehet dabin: ^

Daß anß etlichen besiegelten Bricffcn und !andern angeführten E^inplen erhelle, daß jj«

die z. Stätte sich anfange, als sie zu der Ge- > ^»ncinsame desLandgrichtS zugelassen worden, ^

derReußstraffen, die Mamilchaffc im Tbur-> ,,

göw betreffend, nit sonders belade»» noch un- jz,

vernommen, sondern auch zugesehen haben, ^

daß gemelte Reyßstraffen durch Bewilligung l .und Vergor,stiaung der 7. Ortbrn, etlichen !sonderbabren Staiiden und Gcrichts-Herren ^

in dein Thurgöw üdergeben und zugeeignet ^

worden rc. auch der» drev Stätten auf obae- ^»nelteinTag zuzssicern die Nachlassung gütlich,

n»cht ,