ZÄ Eydgnoßische
5. So habe man auch den drey Stätten xnachgelassen/ indeme sie allezeit bey dem Hau- Zdel gesessen und geholffen, Bott und Vcrbott -thun, auch die Kosten ertragen, darbey zu ver-bleiben, und zu keinem Außtrttt zu weisen. ^ x
6. Geben die geschworneu Bündt mit,daß ^
ein Orth dem anderen solle schuldig seyn,seine ^
Recht undFreyheiten zu schützen,schirmen undhmldhabcu, als sollen die drey Stätte solcheswob! beobachten. b,
Nach erwogenen allen Umständen, haben j,d ie Sätze im Namen GOttes und bey ihrenEyden gesprochen, wie folgt:
Daß die drey Stäkt der Ansprach dceRevß-lauffens halb sollen abgewiesen seyn, und im hReyßlanssen sollen sie nicht zu gebieten, noch ^zu verbieten, hiermit auch nichts zu straffen ha-bett. ^cium Baden den 2Z. Fcbr. I <s49. ! ^
Herrn Doctor Joachim von Wadt alsObmanns Urtheil gehet dabin: ^
Daß anß etlichen besiegelten Bricffcn und !andern angeführten E^inplen erhelle, daß jj«
die z. Stätte sich anfange, als sie zu der Ge- > ^»ncinsame desLandgrichtS zugelassen worden, ^
derReußstraffen, die Mamilchaffc im Tbur-> ,,
göw betreffend, nit sonders belade»» noch un- jz,
vernommen, sondern auch zugesehen haben, ^
daß gemelte Reyßstraffen durch Bewilligung l .und Vergor,stiaung der 7. Ortbrn, etlichen !sonderbabren Staiiden und Gcrichts-Herren ^
in dein Thurgöw üdergeben und zugeeignet ^
worden rc. auch der» drev Stätten auf obae- ^»nelteinTag zuzssicern die Nachlassung gütlich,
n»cht ,