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Eydgnsßische
7. Ketzerey.
8 . Hurerey.
9. Täufferey.
10. Falscher Eyd und Evdbruch.
l i. So einer an Staab globt, syn Fürge-ben wahr sin, und sich ein anders erfindt.
12. Frieden mit Wercken brechen.
i z. Wann einer nff den anderen uff offnerfreyer Rychsstraß wartete inZorn und Fressetund ihn wundcte.
14. Wann einer den anderen überFriedenuß synem Huß erfordert, und sich verschuldtemit Wunden oder derglych.
Wellicher Frieden bricht mit gar, oderhalb ußzucke,stein uffhcben,er werffoder nicht.
is. Wann Lüth oder Güter in den fryenLandsstrassen niedergleyth, old daß einer sol-lich Landstrassen ihn, selbst eignete, die verän-derte, oder übersienge. Das alles, sambt allenSachen die darinnen begangen wurden, unddem Malesitz und Hochgericht zustuhnden.
17. Ob auch einer offentlichMarchen undLähen wissentlich änderte.
18. Item, so dcrLandrichter von Todschlä-gen und anderen Sachen wegen, die an dasLandgricht dienten, Geleydt gebe, und dasGlevdt brochen wurde; doch den 7. Orthenan ihrem Gleydt unnachtheilig.
19. Wann einer von böser That, Leumb,dcns wegen landrümig wird,gefallt der hohenObrigkeit syn Gut.
20. Glycher gstalten gefallt ihr auch dasGut deß, der ein Todschlag thut, und des ent-
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lybten Freundschafft syn Lvb.
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