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Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
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Bunds - und Staats - Historie. 37

21. Item so einer vom Leben zum Tod ge-richtet wird,ist der hohenObrigkeit die fahren-de Haab, und den Erben das iigend Gut, soderselb verlaßt, gefallen, doch den Schnldne->» ren ohneSchade, dergestalt, wann einer nit soL viel gelegen Gut verliesse, daß die Schuldenaus demselben bezahlt werden möchten, so sol-i - le die fahrend Haab das übrige bezahlen.

^ 22. Item, die Fahl und Erdfahl von den

ledigen Kinderen im Tburgöw; doch mengli-chen synen Rechten,Brieffe undSieglen,so er

- vor erlangt, und darzuthun hat, unabbrüchig.

Und in gantzerSum, dienen in dasMalefitz7 und demLa,idrichter an statt derhohenObrig-keit zestraffen alle böse Sachen und Thaten,

- damit einMensch syn Ehr,Lyb undLeben ver-würcken möchte; doch im selbigen den 7.O»

7, then vorbehalten und nßbedingt,dieStrass de-rer,die über Verbott in Krieg lanffe, dann dieihnen zuständig seyn solle, ob sieglychEhr,LOund Lebencharmit verwürckt hätten.

Es dient auch denX.Orthen derdrittPfen-ning, von wegen desLandgrichtS Siegel, von' ^ allem dem, das uff Landgricht oder von des' »L Landgrichts wegen, ußgaht, geschrieben undmit gedachtLandgrichtsInsiegel besiegtet wird-7 nachdem decKoffso darüber gaht, abzogen ist.

So hat ein Land-Waibel zu seinem Ambt! etwas Herrengült ab etwasHoff, oder GütlinK im Thnrbenthal, irr der Graffschafft Kvburg,gelegen, jährlich ingahnd, als syn Vorfahren,so Land-Waibel zu Constantz, oderFrauen-seiden gewesen sind.

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