Bunds - und Staats - Historie. 37
21. Item so einer vom Leben zum Tod ge-richtet wird,ist der hohenObrigkeit die fahren-de Haab, und den Erben das iigend Gut, soderselb verlaßt, gefallen, doch den Schnldne->» ren ohneSchade, dergestalt, wann einer nit soL viel gelegen Gut verliesse, daß die Schuldenaus demselben bezahlt werden möchten, so sol-i - le die fahrend Haab das übrige bezahlen.
^ 22. Item, die Fahl und Erdfahl von den
ledigen Kinderen im Tburgöw; doch mengli-chen synen Rechten,Brieffe undSieglen,so er
- vor erlangt, und darzuthun hat, unabbrüchig.
Und in gantzerSum, dienen in dasMalefitz7 und demLa,idrichter an statt derhohenObrig-keit zestraffen alle böse Sachen und Thaten,
- damit einMensch syn Ehr,Lyb undLeben ver-würcken möchte; doch im selbigen den 7.O»
7, then vorbehalten und nßbedingt,dieStrass de-rer,die über Verbott in Krieg lanffe, dann dieihnen zuständig seyn solle, ob sieglychEhr,LOund Lebencharmit verwürckt hätten.
Es dient auch denX.Orthen derdrittPfen-ning, von wegen desLandgrichtS Siegel, von' ^ allem dem, das uff Landgricht oder von des' »L Landgrichts wegen, ußgaht, geschrieben undmit gedachtLandgrichtsInsiegel besiegtet wird-7 nachdem decKoffso darüber gaht, abzogen ist.
So hat ein Land-Waibel zu seinem Ambt! etwas Herrengült ab etwasHoff, oder GütlinK im Thnrbenthal, irr der Graffschafft Kvburg,gelegen, jährlich ingahnd, als syn Vorfahren,so Land-Waibel zu Constantz, oderFrauen-seiden gewesen sind.
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