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mahnung veyspringen un zuziehen, unddessel-benLand un Lcnth helffen retten llnd beschütze.
z. Und in solchen Fahlen, solle die StattBern demHertzogen zuHülff schicken anfdashöchste 420Q.Mann in ' ^.Fahnen eingetheilt,und zum niinsten 2ioo.ii, 7.Fahnen. Die sol-le man nicht anfdcnl Meer noch zu Stürmengebrauchen, auch in dem Feld nicht von einan-deren absonderen, wohl aber sie in die Stätteund Guarnisonen vertheilen. Wann anch derKrieg zu End, so mag dieStattBcrn ihrVolckwieder heim bernffen.
4. Die Erwöhlnng des Obristcn solle beydem Hcrtzogen stehel,, doch solle er einen demStand annehmlichen Bürger darzu nehmen.Die Capitains sollen von den, Stand Bern ernennet werden, doch daß sie dem Hertzogenanständig seyen. Sambtlichc sollen besoldetwerden, auf den gewöhnlichen Fuß derSchwereren.
s. Sie sollen auch alles das Recht undFreyheit gemessen ».üben wie es die inFranck-rerch dienende Schweißer gemessen und üben.
6. Hingegen solle derHertzog in demNoth-fahl derStattBern zu Hülffschicken in seinemKosten auf das höchste 200. Cuiraß, 100.Renther und 2200. zu Fuß, und zum minsten2OO. Cuiraß. und 1500. zuFuß, oder an derenPlatz monatlich 8ooo. Thaler. Wann aberder .M'tzog selber mit Krieg beladen wäre, als-dann solle er nichts zu geben schuldig seyn.
7. DerSold derjenigen Soldaten, die derStand Bern dem Hertzogen zuschicket, solle
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