Buch 
Gründliche Einleitung zu der Eydgnossischen Bunds- und Staats-Historie : Vorstellend Den alten und neuen Zustand des Volks und des Lands, sonderlich aber den Ursprung, Fortgang, Wachsthum des grossen Bunds der Eydgnossen, Jhre Kriege, Friedens-Schlüsse, Bündnisse, Bürgerrechte, Verträge, &c. ... : Samt einem Entwurf der Regiments-Beschaffenheit in den Hochlöblichen Eydgnossischen Orten. Alles aus ... zusammen getragen, in zween Theile abgesondert, mit kommlichen Marginalien und Registern versehen : Erster [und Zweyter] Theil / Von Joh. Rudolf von Waldkirch, J.U.D. & P.P.
Entstehung
JPEG-Download
 

Bunds - und Staats - Historie. 19z

Jnterposition der Lobl. Schied,Ortben, unddenen zu sonderbahren Ehren und Gefallen,hiemit mäniglichen eine generalund Pardon alles vergangenen ertheilt,derge-stalten»daß ein und anderer Seite, wegen er-zeigter Ungehorsame und verweigerter Hülffund Zuzugs, underlassener Gegenwehr, oderanderer dergleichenUrsachen undZulagen,we-der Oberketten, noch Underthanen Geist-nochWeltlichen sonderbahren Versöhne,noch gan-tzenGemeinden,hier dißnwch jenseitsGebürgsvon jemanden wer der seye, oder under wasSchein es imer geschehen möchte, nichts wei-ter zugesucht, noch dessen, was sich mit Wor-ten,Wercken oderSchrifften verlosten und zu-getragen,iu argem einigerweise mehr gedacht,und deßwegen alle ungute Verwyß, reitzigeSchwitz, und Schmächwort, Schänden undLästeren, sonderlich in Religions-Sachen (.alsworauß bißher viel Unrechts, Haß und Ver-bitterung entstanden, und da es nicht abge-schafft, noch fürters entstehen möchte,) allenund jeden hohen und uidrigeu Stands-Ver-söhnen,auff ein und der anderenSeiten, ernft-und strengtalich verbotten seyn, und die Ver-brecher , ohne Ansehung der Versöhnen, luthLandfriedens, nach gstaltsame des begangenenFehlers, ohnnachläßlich gestrafft werden.

2. Mögend beyde Theil ihre Kriegs,Köstengegen einanderen forderen, und derentwegenvermittelst der ernamfeten freundl. unpar-theyischen Sätzen, gür.oder rechtlicher Hand-lung pflegen; wurde sich auch jemand, der sevll. Theil. N getst-