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Exdgnoßische
geift- oder weltlich, so bey diesem Kriegswesenmt interessier / noch eintwederer Parthey an-hängig gemacht, crklageu daß ihme das Sei-nige, wider Kriegs-Gebrauch, auch Recht undBilLichkeit, gewaltthätig wäre entfrembdet,sder er, irr andere Wege an dem Seinigenbeschädiget worden; solle die Sach, wie auchDas, so in währendem Anstand, einem oderdem andern Theil geraubt oder entführt, zum«npartheyischenRechten gleichfalls gewiesen,übriges alles aber, durch die be-
deckt, tod und ab seyn.
z. Sollen zu würcklicher Vollziehung dißFriedens, die Völcker ein und anderer Seits,ohne Verzug abgeführt/ beurlaubt, die in wäh-render Unruhe uffgeworffenenSchantzen undandere neue IortificationS-Merck wiederumbgeschlissen, alle eingenommenePlätz und Oer-ther von aller Besatzung erlediget und resti-tuirt, das Tburgöw und dessen Regierung inalten Stand gesetzt, beyderseits Gefangene ge-gen Bezahlung billichmäßiger Atzung, ohneRanzion und Entgelt,auff freyenFlrß gestellt,der Aloclus aber, wie die Schantzen und anae-deute neueFortifieationö-Werck,ein undande-rerOrthen geschliffen,die Orthe cvacuirt, auchan welchen Orthen der Anfang gemacht wer-den solle, den ohnpartheyischen Örthcn, (wel-che jemanden darzu verordnen mögen,) heim-gestellt; hiernebent der freyeKallff,Handel undWandel allerOrthen undEnden wieder geöff-net,und den Commercien undKummerschaff-ten der Lausswie von Alters hero und vor die-sen
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